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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Hegeplanverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. November 2020
(GV. NRW Nr. 56 vom 11.12.2020 S. 1122)


Auf Grund des § 30a Absatz 1 und 4 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), von denen Absatz 1 durch Artikel 112 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) geändert und Absatz 4 durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen:

Artikel 1

Die Hegeplanverordnung vom 19. April 2010 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2

Für die Mindestinhalte der Hegepläne werden gemäß § 30a Absatz 4 LFischG folgende Angaben festgelegt:

  1. Allgemein: Adresse der Antragsteller, Bezeichnung, Erstelldatum und beantragte Laufzeit des Hegeplans, Fischereibezirk;
  2. Gewässer: Bezeichnung des Hauptgewässers; Lageplan und geschätzte Länge des Hauptgewässers und der Nebengewässer; Beschreibung des vorherrschenden Gewässertyps (Bach oder Fluss des Berg- oder Flachlandes); Beschreibung von Gewässertyp-Abweichungen für fischereilich oder ökologisch bedeutende Abschnitte oder Nebengewässer;
  3. Fischbestand: Häufigkeit der Fische und Neunaugen (massenhaft / häufig / mäßig / gering), Erfassungsmethode (Angelfischerei / Elektrofischerei / Berufsfischerei / umfassende biologische Untersuchung);
  4. Hegemaßnahmen: Erfolgte und geplante Besatzmaßnahmen nach Fischart, Größenklassen und Menge, Angaben zu § 3 Absatz 2 Buchstaben a bis e LFischG, vermutete Defizite und Ursachen, Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen je Habitat und Besatzmaßnahme, Maßnahmen zur Umsetzung der Hegepläne unter Berücksichtigung angrenzender Fischereibezirke;
  5. Fischfang: Zahl der Angler und der ausgegebenen Erlaubnisscheine je Hegeplangewässer und Jahr (bei Erlaubnisscheinen für mehrere Gewässer nur anteilige Erlaubnisscheine), Ertragseinschätzung (für die Ausgabe der Erlaubnisscheine), Statistik der gefangenen Fische (Art, Menge, Größe) je Kalenderjahr und der benutzten Fanggeräte, Beschränkungen, soweit abweichend von den Mindestbestimmungen der Landesfischereiordnung (Fanggeräte, -mengen, -maße, -zeiten, -orte).
" § 2

Die Mindestinhalte der Hegepläne gemäß § 30a Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sind in Anlage 2 festgelegt."

3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2026" ersetzt.

4. Die Anlage erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

5. Es wird Anlage 2 angefügt.

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Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (12.12.2020) in Kraft.

Alt:

.

Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereirechtlicher und ökologischer Bedeutung, für die Hegepläne gem. § 30a Abs. 1 LfischG aufzustellen sind  Anlage
(zu § 1)
Nr. Gewässer/Gewässersystem Naturraum Regierungsbezirk
1 Agger, von km 25,56 an der Einmündung des Schlingenbachs von links und unterhalb der Staustufe Ehreshoven II in Overrath-Wilkenrath (GEKa 5009 Overath) bis zur Mündung in die Sieg mitSülz, beginnend ab Zusammenfluss Kürtener und Lindlarer Sülz bis zur Mündung in die Agger VI - Süderbergland Köln
2 Diemel von Diemeltalsperre bis Landesgrenze in Marsberg-Westheim mitHoppecke von Quelle bis Mündung in die Diemel IV - Weserbergland Arnsberg
3 Dinkel von Quelle bis Landesgrenze III - Westfälische Bucht Münster
4 Emmer von Quelle bis Landesgrenze südlich von Bad Pyrmont IV - Weserbergland Detmold
5 Ems

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