Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Februar 2022
(GV.NRW Nr. 7 vom 18.02.2022 S. 139)



Das Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen. "(7) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Linienhafte Strukturen entlang von Verkehrswegen sind durch naturnahe Gestaltung und Pflege aufzuwerten. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1, 2 und 3 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen."

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Durch Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flächen auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken."

b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 9 angefügt:

"(6) Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein.

(7) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung des Funktionsbezugs ist daher bei der Auswahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig zu prüfen, ob eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen möglich ist oder sind:

  1. die Inanspruchnahme von Ökokontoflächen
  2. Aufwertungsmaßnahmen
    1. in für den Naturschutz bevorzugten Gebietskulissen, die den jeweiligen Pflege- und Entwicklungszielen entsprechen
    2. auf Flächen, die für die Umsetzung von vorbeugenden Schutzmaßnahmen oder Artenhilfsprogrammen nach § 38 Absatz 2 BNatSchG genutzt werden
    3. an oberirdischen Gewässern und an sie angrenzende Flächen im Sinn des § 21 Abs. 5 BNatSchG insbesondere in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 WHG
    4. in strukturarmen Landschaftsräumen im Sinn des § 21 Abs. 6 BNatSchG, die der Biotopvernetzung dienen
    5. in Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG, wobei die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten sind und in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 1 WHG unter Beachtung der Vorgaben nach § 78a WHG,
  3. Entsiegelungsmaßnahmen und sonstige Rückbaumaßnahmen
  4. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen
  5. Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die zu einer dauerhaften Aufwertung von Natur und Landschaft führen
  6. produktionsintegrierte Maßnahmen.

(8) Bei Eingriffen durch die Errichtung von Deichen sind zur Minimierung des Kompensationsumfangs und zur Schonung agrarstruktureller Belange die Vermeidungspotentiale durch Gestaltung und Nutzung der auf dem neuen Deichkörper liegenden Biotope auszuschöpfen, soweit Funktionen und Unterhaltung des Deiches als Bauwerk des technischen Hochwasserschutzes nicht eingeschränkt werden.

(9) Im Fall einer Deichrückverlegung sind die zusätzlichen Überschwemmungsflächen und wiedergewonnenen Auenflächen als Vermeidungsmaßnahmen kompensationsmindernd anzurechnen; die Möglichkeiten multifunktionaler und produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen auf diesen Flächen sind auszuschöpfen. Ökologisch positive Wirkungen einer Hochwasserschutzmaßnahme, die den Kompensationsbedarf dieser Maßnahme übersteigen, sind auf weitere Eingriffe durch Hochwasserschutzvorhaben im selben Naturraum anzurechnen."

3. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Verzeichnisse" der Klammerzusatz "(zu § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)" angefügt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Kompensationsverzeichnis für die in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten Kompensationsmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. "Die unteren Naturschutzbehörden führen das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes für ihren Zuständigkeitsbereich."

c) Nach Absatz 1 Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion