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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. Dezember 2024
(MBl. NRW Nr. 43 vom 19.12.2024 S. 1242)


Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

1

Die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz vom 12. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1053) werden wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Buchstaben c bis j durch die folgenden Buchstaben c bis e ersetzt:

alt neu
c) des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996),

d) der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244),

e) des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523),

f) der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung [...],

g) des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 3003),

h) der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139),

i) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist und

j) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 06. Juni 2022 (MBI NRW. S. 445).

"c) des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), im Folgenden GAPFG NRW,

d) der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 927), im Folgenden GAPFöVOFT und

e) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl NRW. S. 445)."

2. Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
d) die Pflege von Hecken. "d) die Pflege und Nachpflanzung von Hecken."

3. Nummer 2.2.2 Satz 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

alt neu
f) gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436) geändert worden ist, und § 42 LNatSchG NRW. "f) gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, im Folgenden BNatSchG, und § 42 LNatSchG NRW."

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
  1. die zu fördernden Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen,
  2. der Antrag auf Zuwendung nach Nummer 9.1 und jährlich ein Auszahlungsantrag nach Nummer 9.3 fristgerecht gestellt wird und
  3. die Antragstellenden ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), ist in der jeweils geltenden Fassung, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.
"4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
  1. die zu fördernden Flächen gemäß § 7 GAPFöVOFT förderfähig sind und in Nordrhein-Westfalen und in einem Gebiet nach Nummer 2.2 liegen
    und
  2. ein Grundantrag nach Nummer 9.1 und jährlich ein Zahlungsantrag nach Nummer 9.3 fristgerecht gestellt wird."

b) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Buchstabe b wird die Angabe "des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Angabe "BNatSchG" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Falle der Buchstaben c und d bei Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren. "Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Falle des Satzes 1 Buchstabe d bei Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren."

5. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.1 Die Zuwendungsempfängerin sind verpflichtet

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