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Änderungstext
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Oktober 2025
(GV. NRW. Nr. 42 vom 29.10.2025 S. 843)
Auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:
Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2025 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt, wobei der Mindestbeitrag für jeden beitragspflichtigen Tierbesitzer 10,00 Euro beträgt:
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"(1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Personen, die Tiere besitzen, für das Jahr 2026 zu erhebenden Beiträge je Tier wie folgt festgesetzt, wobei der Mindestbeitrag für jede beitragspflichtige Person 10,00 Euro beträgt:
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2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten betragen:
|
"Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten betragen:
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID: 252508
| ENDE |
(Stand: 30.10.2025)
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