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Regelwerk

Änderungstext

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Oktober 2025
(GV. NRW. Nr. 42 vom 29.10.2025 S. 843)



Auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2025 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt, wobei der Mindestbeitrag für jeden beitragspflichtigen Tierbesitzer 10,00 Euro beträgt:
  1. Pferde:
    beitragsfrei
  2. Rinder: 2,60 Euro
    Der Beitrag wird zu 36,3 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 63,7 Prozent für Beihilfen verwendet
  3. Schweine:
    beitragsfrei
  4. Schafe:
    beitragsfrei
  5. Ziegen: 0,90 Euro
    Der Beitrag wird zu 35 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 65 Prozent für Beihilfen verwendet
  6. Bienen:
    beitragsfrei
  7. Gehegewild:
    beitragsfrei
  8. Geflügel
    a) Legehennen und Junghennen: 0,02 Euro
    b) Masthähnchen beziehungsweise Bruderhähne: 0,01 Euro
    c) Putenküken: 0,02 Euro
    d) Gänseküken: 0,02 Euro
    e) Entenküken: 0,01 Euro
    f) Putenhennen: 0,13 Euro
    g) Putenhähne: 0,18 Euro
    h) Gänse: 0,18 Euro
    i) Enten: 0,03 Euro
    j) Elterntiere (Hühner): 0,05 Euro
    Der Beitrag wird zu 80 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 20 Prozent für Beihilfen verwendet.
"(1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Personen, die Tiere besitzen, für das Jahr 2026 zu erhebenden Beiträge je Tier wie folgt festgesetzt, wobei der Mindestbeitrag für jede beitragspflichtige Person 10,00 Euro beträgt:
  1. Pferde:
    beitragsfrei,
  2. Rinder: 3,30 Euro,
    der Beitrag wird zu 48 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 52 Prozent für Beihilfen verwendet,
  3. Schweine:
    beitragsfrei,
  4. Schafe: 2,00 Euro,
    der Beitrag wird zu 24 Prozent für die Zuführung an die Rücklage sowie zu 76 Prozent für Beihilfen verwendet,
  5. Ziegen: 0,40 Euro,
    der Beitrag für Ziegen wird zu 52 Prozent für die Zuführung an die Rücklage sowie zu 48 Prozent für Beihilfen verwendet,
  6. Bienen:
    beitragsfrei,
  7. Gehegewild:
    beitragsfrei,
  8. Geflügel:
    beitragsfrei."

2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten betragen:
  1. je Pferd 15,00 Euro
  2. je Rind 24,00 Euro
  3. je Schwein 7,50 Euro
  4. je Schaf 7,00 Euro
  5. je Ziege 6,00 Euro
  6. Gehegewild, je Tier 7,00 Euro
  7. Bienen, je Volk 2,00 Euro
  8. Geflügel, je Tier, 0,28 Eur
"Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten betragen:
  1. je Pferd: 10,00 Euro,
  2. je Rind: 29,00 Euro,
  3. je Schwein: 7,50 Euro,
  4. je Schaf: 7,00 Euro,
  5. je Ziege: 6,00 Euro,
  6. Gehegewild, je Tier: 7,00 Euro,
  7. Bienen, je Volk: 2,00 Euro,
  8. Geflügel, je Tier: 0,26 Euro."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID: 252508


ENDE

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