| Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften im Zuge der Neuorganisation der Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. November 2025
(GV. NRW Nr. 46 vom 08.12.2025 S. 1039)
Artikel 1
Änderung der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV
Auf Grund des
verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr:
Die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV vom 9. Januar 2017 (GV. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (Beamtenzuständigkeitsverordnung MUNV - BeamtZustVO MUNV)". |
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (Ministerium) kann einzelne delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder einzelne bei ihm verbliebene Zuständigkeiten nach §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 3 den nachgeordneten Behörden, Einrichtungen oder Landesbetrieben zur Aufgabenwahrnehmung übertragen." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "2. die Auswahl der Abteilungsleitungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima, der Abteilungs- und Bereichsleitungen, sowie für weitere Dienstposten ab der Besoldungsgruppe a 16 im Betriebssitz des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen, der Leitungen der Regionen und der Leitungen der Regionalniederlassungen des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen sowie der Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung für den Geschäftsbereich." |
4. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, den Landesbetrieb Wald und Holz, das Nordrhein-Westfälische Landgestüt" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2 vom 21. August 2024 (GV. NRW. S. 535) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.
2. In Anlage 1 Ausbildungsabschnitt II Zeile 1 Spalte 2 Buchstabe b wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.
3. In Anlage 2 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
(Stand: 15.01.2026)
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