Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Dezember 2025
(GV.NRW. Nr. 50 vom 22.12.2025 S. 1174)


Artikel 1
Änderung des Gifttiergesetzes

Das Gifttiergesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 669), das durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe "oder 8" die Angabe "Buchstabe a, b oder d" eingefügt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Tiere, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehalten werden. "(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Tiere, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehalten werden oder die im Wege der Erbfolge oder durch ein Vermächtnis von einer rechtmäßig bestehenden Haltung in den Besitz der Halterin oder des Halters (Haltungsperson) übergegangen sind."

3. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe "Halterin oder dem Halter (Haltungsperson)" durch die Angabe "Haltungsperson" ersetzt und nach der Angabe "(Landesamt)" die Angabe "sowie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Übergangsvorschrift zu Bestandshaltungen " § 4 Bestandshaltungen".

b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:

alt neu
(6) Die Haltungsperson hat dem Landesamt den Tod sowie jede Abgabe von Tieren der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle oder an eine nicht in Nordrhein-Westfalen ansässige Haltungsperson innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. "(6) Die Haltungsperson hat innerhalb von zwei Wochen dem Landesamt anzuzeigen:
  1. den Tod,
  2. das Entstehen von Nachkommen sowie
  3. jede Abgabe von Tieren der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle oder an eine nicht in Nordrhein-Westfalen ansässige Haltungsperson.

Spätestens ein halbes Jahr nach dem Entstehen von Nachkommen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist dem Landesamt deren konkrete Zahl zu melden.

(7) Wer ein Tier oder mehrere Tiere der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten aus einer nach den vorstehenden Vorschriften angezeigten, rechtmäßig bestehenden Haltung im Wege der Erbfolge oder durch ein Vermächtnis erwirbt, hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Haltung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 anzuzeigen. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie die Absätze 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis der Versicherungspflicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige der Haltung zu erbringen ist."

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Anordnungs- und Mitteilungsbefugnisse

(1) Das Landesamt soll die Haltung eines Tieres untersagen, wenn gegen das Haltungsverbot in § 2 Absatz 1 verstoßen, die Haltung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht fristgemäß angezeigt oder die Nachweise nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht fristgemäß erbracht werden. Im Fall der Untersagung soll das Landesamt anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Die Anfechtung einer Untersagung nach Satz 1 oder einer Anordnung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Soweit es zur Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot in § 2 Absatz 1 oder gegen die Anzeigepflicht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, hat die Haltungsperson den Bediensteten des Landesamtes den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem das gefährliche Tier gehalten wird, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion