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Änderungstext
Verordnung zur Digitalisierung der Fischereischeinverwaltung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Juli 2026
(GV.NRW Nr. 18 vom 02.07.2026 S. 414)
Artikel 1
FischAVO - Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung
Verordnung über die Anwendung des elektronischen Verfahrens in der Fischereischeinverwaltung
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 52 Absatz 7 Nummer 1 und 2 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 383) geändert worden ist:
§ 1 Elektronisches Verfahren, Verantwortlichkeiten
(1) Das elektronische Verfahren besteht aus dem Fachverfahren DigiFischDok und dem Fischereiregister. Es handelt sich um ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf für die Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Jahresfischereischeinen sowie die Entrichtung der Fischereiabgabe.
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) und die Gemeinden nutzen das elektronische Verfahren jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich in gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 04.05.2026 S. 1; L314 vom 22.11.2026 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung . Die gemeinsame Verantwortlichkeit umfasst die Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Jahresfischereischeinen sowie die Entrichtung der Fischereiabgabe mittels des elektronischen Verfahrens.
(3) Das Landesamt ist nach Maßgabe des § 2 und § 3 verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen einer Nutzung des elektronischen Verfahrens nach Maßgabe des § 2 und § 4 verantwortlich. Die nicht im Rahmen der §§ 2 bis 4 zugewiesenen Pflichten, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen das Landesamt und die Gemeinden jeweils in eigener Verantwortung.
§ 2 Informations-, Meldungs-, und Benachrichtigungspflichten
(1) Stellt das Landesamt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, bewertet es die Erforderlichkeit einer Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung und einer Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung. Das Landesamt informiert die betroffene Gemeinde unverzüglich über die Verletzung und teilt ihr das Ergebnis ihrer Bewertung mit.
(2) Stellt die Gemeinde eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, bewertet sie die Erforderlichkeit einer Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung und einer Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie informiert das Landesamt unverzüglich über die Verletzung und teilt ihr das Ergebnis ihrer Bewertung mit. Sofern die Datenschutzverletzungen weitere Gemeinden betreffen oder betreffen können, werden diese vom Landesamt informiert.
(3) Die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung und die Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung obliegen der Gemeinde. Das Landesamt soll die Meldung und Benachrichtigung in geeigneten Fällen übernehmen, insbesondere wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Landesamt eingetreten ist oder die Ursache für die Verletzung mehr als eine Gemeinde betrifft oder betreffen kann.
§ 3 Aufgaben des Landesamts gemäß Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung
Das Landesamt gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit des elektronischen Verfahrens wie folgt:
§ 4 Aufgaben der Gemeinden gemäß Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung
(1) Die Gemeinden sind für ihre Datenverarbeitung im Rahmen der Nutzung des elektronischen Verfahrens verantwortlich. Daraus folgt insbesondere, dass sie
(Stand: 27.07.2026)
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