Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

LHundG - Durchführung des Landesgesetzes über gefährliche Hunde
- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. Juli 2006
(MBl. Nr. 9 vom 18.08.2006 S. 128)


Einleitung

Mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde ( LHundG) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576), wird die bisherige Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) abgelöst. Das Gesetz führt die bewährten Regelungen der Verordnung zur Haltung und Führung gefährlicher Hunde fort und berücksichtigt die mittlerweile ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf bundes- und landesrechtliche Regelungen über gefährliche Hunde.

Das Gesetz wird ergänzt durch folgende bundesrechtliche Regelungen: das "Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz" vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248) sowie die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838).

Zur Durchführung der einzelnen Bestimmungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde werden die nachfolgenden Hinweise gegeben:

1 Zu § 1:

1.1 Zu Absatz 1 Nr. 1:

1.1.1 Ein Hund hat sich grundsätzlich dann als bissig erwiesen, wenn er eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat und es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelte.

1.1.2 Als bissig ist ein Hund auch dann anzusehen, wenn er versucht hat, eine Person oder ein Tier durch einen Biss zu verletzen, es jedoch nicht zu einer Körperverletzung gekommen ist (z.B. wegen der Beschaffenheit der Kleidung oder einer entsprechenden Reaktion der betroffenen Person oder eines Dritten). Dagegen reicht das Anbellen einer Person oder das Zerbeißen einer Sache für die Annahme der Bissigkeit des Hundes allein nicht aus.

1.1.3 Für die Beantwortung der Frage, ob der Hund eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat oder dies versucht hat, ohne angegriffen oder gereizt worden zu sein, kommt es in der Regel darauf an, ob sich der tatsächliche Geschehensablauf des Beißvorfalls ermitteln lässt. Besondere Fachkenntnisse sind dafür regelmäßig nicht erforderlich. In Zweifelsfällen kann die Behörde eine Stellungnahme von den in Nr. 7.1.8 genannten Stellen einholen.

Bei der Beurteilung des Beißvorfalls ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen. Ferner ist zu unterscheiden, ob der Hund einen Menschen oder ein Tier gebissen hat. Hat er einen Menschen gebissen und dabei erheblich verletzt, ist er regelmäßig als bissig einzustufen. Bei einer leichten Verletzung (z.B. Gewebequetschung, Bluterguss) eines Menschen ist eine genaue Prüfung - insbesondere hinsichtlich der Motivationslage des Tieres - erforderlich.

Wird eine Person aus dem engen Lebensbereich des Hundes (Familienmitglied, enge Nachbarschaft oder sonstige Person, die regelmäßig Kontakt mit dem Tier hat) verletzt, so ist zu prüfen, ob der Hund den Menschen als ranghöher hätte akzeptieren müssen. In diesem Fall spricht einiges für die Bissigkeit des Hundes. Bei Hundebeißereien geht es häufig um eine arttypische Klärung der Ranghierarchie. Dem gemäß führen unbedeutende Verletzungen, etwa infolge eines spielerischen Schnappens, in der Regel noch nicht zur Einstufung eines Hundes als bissig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die meisten Rangstreitigkeiten ohne Zubeißen beigelegt werden, und zwar durch Drohsignale wie etwa Fixieren, Zähneblecken, Maulaufreißen, Knurren, Nasenrückenrunzeln oder Abwehrschnappen. Wird ein Hund bei einer Hundebeißerei oder einem einseitigen, überraschenden Angriff von einem anderen Hund schwer verletzt oder getötet, spricht wiederum einiges für eine Bissigkeit dieses Hundes.

1.1.4 Kann der einem Beißvorfall zu Grunde liegende Sachverhalt nicht lückenlos ermittelt werden oder ist die Behörde bei unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen nicht von der Richtigkeit der für eine Bissigkeit sprechenden Schilderungen überzeugt, kann eine Bissigkeit nicht bejaht werden. In diesen Fällen kommt eine Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 4 in Betracht.

1.2 Zu Absatz 1 Nr. 2:

Ein Hund hat in der Regel dann durch sein Verhalten gezeigt, dass er Wild oder Vieh hetzt, wenn er ein jagdbares Tier (z.B. Reh, Feldhase) oder ein Nutz- bzw. Haustier (z.B. Pferd, Rind, Ziege, Schwein, Schaf, Gans, Huhn, Katze; der Begriff Vieh ist weiter gefasst als im Tierseuchenrecht) nicht nur kurzzeitig und nicht nur spielerisch verfolgt hat. Ein spielerisches Hetzen liegt in der Regel vor, wenn keine Tötungsabsicht erkennbar ist.

Ein Reißen liegt vor, wenn er Wild oder Vieh zu Tode gebissen hat bzw. versucht hat, es totzubeißen. Das bestimmungsgemäße Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen Einsatzes (vgl. § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) und von Herdengebrauchshunden während des Hütens der Herdentiere erfüllt nicht den Tatbestand der Nr. 2.

1.3 Zu Absatz 1 Nr. 3:

Ein Anspringen ist regelmäßig dann in aggressiver Weise erfolgt, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund einer kämpferischen Angriffslust herbeigeführt hat. In Gefahr drohender Weise ist es erfolgt, wenn aus der Sicht der angesprungenen Person - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat.

Das Beschnuppern einer Person, das Einnehmen einer Drohgebärde, das Anbellen oder auch das Hochspringen zur Begrüßung sind keine Verhaltensweisen, die eine Gefährlichkeit im Sinne der Nr. 3 begründen.

1.4 Zu Absatz 1 Nr. 4:

1.4.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion