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LTierSG - Landestierseuchengesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 24. Juni 1986
(GBl 1986, S. 174; 10.04.2003 S. 54; 21.07.2003 S. 213; 19.12.2006 S. 437 06; 28.09.2010 S. 280 10)
Gl.-Nr.: 7831-6
Erster Abschnitt
Behörden und Verfahren
(1) Zuständige Behörden zum Vollzug des Tierseuchenrechts sind:
Die Behörden nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.
(2) Zuständige Behörde für die Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18; Nr. L 291 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verhängung von damit zusammenhängenden Sanktionen, einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, im Rahmen der Einhaltung der Kennzeichnungs- und Registriervorschriften
(3) Soweit keine andere Zuständigkeitsbestimmung getroffen ist, ist für den Vollzug des Tierseuchenrechts die Kreisverwaltung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) zuständig.
(4) Die Dienstbezirke der Veterinärämter der Kreisverwaltungen erstrecken sich gemäß der Anlage auch auf die Gebiete der kreisfreien Städte; innerhalb dieser Gebiete haben die Veterinärämter lediglich Sachverständigenfunktionen, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium sowie das Landesuntersuchungsamt können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.
(6) Die im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Kreisverwaltung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) zu richten.
(7) Über den Fortbestand der Außenstelle Prüm des Veterinäramts der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm entscheidet das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium und im Benehmen mit der betroffenen Kreisverwaltung.
Die Aufgaben der beamteten Tierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung, werden von den bei der Kreisverwaltung ( § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) tätigen Tierärzten wahrgenommen. Sie sollen die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt oder die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst bestanden haben.
§ 3 Bienenseuchen- und Fischseuchensachverständige 10
Zur Unterstützung des beamteten Tierarztes bei der Bekämpfung von Bienen- und Fischseuchen kann die Kreisverwaltung ( § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) Personen, die über besondere Kenntnisse bei der Haltung einschließlich der gesundheitlichen Betreuung von Bienen oder Fischen verfügen (sachkundige Personen), zu Bienenseuchen- oder Fischseuchensachverständigen bestellen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitwirkung der Gemeinden
Der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Verbandsgemeindeverwaltung, obliegt es
(Stand: 06.07.2018)
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