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Regelwerk

LTierSG - Landestierseuchengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. Juni 1986
(GBl 1986, S. 174; 10.04.2003 S. 54; 21.07.2003 S. 213; 19.12.2006 S. 437 06; 28.09.2010 S. 280 10)
Gl.-Nr.: 7831-6



Erster Abschnitt
Behörden und Verfahren

§  1 Veterinärbehörden 06 10

(1) Zuständige Behörden zum Vollzug des Tierseuchenrechts sind:

  1. das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium,
  2. das Landesuntersuchungsamt,
  3. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
  4. die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten; die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

Die Behörden nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

(2) Zuständige Behörde für die Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18; Nr. L 291 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verhängung von damit zusammenhängenden Sanktionen, einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, im Rahmen der Einhaltung der Kennzeichnungs- und Registriervorschriften

  1. des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften,
  2. des § 19b Abs. 1 und 4 bis 6 und des § 24c der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung sowie
    1. des § 19d Abs. 1 und 2 ViehVerkV für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren sind, und
    2. des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren sind, ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(3) Soweit keine andere Zuständigkeitsbestimmung getroffen ist, ist für den Vollzug des Tierseuchenrechts die Kreisverwaltung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) zuständig.

(4) Die Dienstbezirke der Veterinärämter der Kreisverwaltungen erstrecken sich gemäß der Anlage auch auf die Gebiete der kreisfreien Städte; innerhalb dieser Gebiete haben die Veterinärämter lediglich Sachverständigenfunktionen, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium sowie das Landesuntersuchungsamt können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

(6) Die im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Kreisverwaltung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) zu richten.

(7) Über den Fortbestand der Außenstelle Prüm des Veterinäramts der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm entscheidet das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium und im Benehmen mit der betroffenen Kreisverwaltung.

§  2 Beamtete Tierärzte 06 10

Die Aufgaben der beamteten Tierärzte im Sinne des §   2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung, werden von den bei der Kreisverwaltung ( § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) tätigen Tierärzten wahrgenommen. Sie sollen die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt oder die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst bestanden haben.

§  3 Bienenseuchen- und Fischseuchensachverständige 10

Zur Unterstützung des beamteten Tierarztes bei der Bekämpfung von Bienen- und Fischseuchen kann die Kreisverwaltung ( § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) Personen, die über besondere Kenntnisse bei der Haltung einschließlich der gesundheitlichen Betreuung von Bienen oder Fischen verfügen (sachkundige Personen), zu Bienenseuchen- oder Fischseuchensachverständigen bestellen. Sie sind ehrenamtlich tätig.

§  4 Mitwirkung der Gemeinden

Der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Verbandsgemeindeverwaltung, obliegt es

  1. die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach §   22 TierSG erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, soweit nicht der Besitzer der Tiere oder der Betreiber der Anlage oder Einrichtung dazu verpflichtet ist,
  2. in ortsüblicher Weise auf Verkündungen der in §   1 Abs. 1 bis 4 genannten Behörden hinzuweisen,

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