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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Landesgesetz
zur Änderung des Landespflegegesetzes *)

Vom 12. Mai 2004
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2004 S. 275)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landespflegegesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36)(Neufassung 28.9.2005), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 791-1, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird der § 6a eingefügt:

2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

alt neu
Dritter Abschnitt
Schutz von Flächen und natürlichen Bestandteilen
"Dritter Abschnitt
Schutz von Flächen, natürlichen Bestandteilen und wild lebenden Arten".

3. Nach § 22 werden die §§ 22a bis 22c eingefügt:

4. Nach § 24 wird der § 25 eingefügt:

5. § 26 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 26 Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde. Tiergehege im Sinne des Satzes 1 sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wildlebender Arten nicht nur vereinzelt zur öffentlichen Schaustellung im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen. Wildparke (Jagdgehege) im Sinne des Landesjagdgesetzes sowie Wild- und Pelztierfarmen, die ausschließlich der Fleisch- oder Pelzerzeugung dienen, gelten nicht als Tiergehege.

(2) Die Genehmigung darf unbeschadet anderer Vorschriften nur erteilt werden, wenn

  1. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt, das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern oder zu hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird;
  2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügt;
  3. die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet sind;
  4. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
 " § 26 Genehmigung von Zoos

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen einer Genehmigung der unteren Landespflegebehörde im Einvernehmen mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach § 25 Abs. 1 sichergestellt ist. Sie schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), ein.

(2) Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Eine elektronische Genehmigung ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(3) Betreiber eines am 25. Mai 2004 bestehenden Zoos übermitteln der zuständigen Behörde spätestens bis zum 25. November 2004 einen Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 ergibt."

6. Nach § 26 wird der § 26a eingefügt:

7. § 39 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 39 Enteignung und Entschädigung

(1) Kann auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf ihm beruhenden Rechtsverordnung oder Maßgabe eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt erheblich beschränkt, so ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise eine Enteignung bewirkt.

(3) Anstelle einer Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch das Land verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die eintretenden Nutzungsbeschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.

(4) Grundstücke können enteignet werden, wenn es die Verwirklichung der Ziele des § 1 erforderlich macht.

(5) Im übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz, soweit nicht das Baugesetzbuch Anwendung findet.

 " § 39 Ausgleich und Entschädigung

(1) Kann aufgrund dieses Gesetzes oder einer auf ihm beruhenden Rechtsverordnung oder Maßnahme eine rechtmäßige Nutzung nicht fortgesetzt werden und wird hierdurch die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beeinträchtigt, erhält der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einen angemessenen Ausgleich in Geld. Der Anspruch ist nur dann gegeben, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vermieden werden kann. Über den Ausgleich ist zusammen mit der Entscheidung über eine Genehmigung oder Befreiung zu entscheiden.

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