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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. März 2020
(GVBl. Nr. 8 vom 30.03.2020 S. 98)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 127), BS 790-1, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden nach dem Wort "Erholungswald" ein Komma und die Worte "Kur- und Heilwald" angefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Wald kann im Benehmen mit den fachlich berührten Behörden durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. "(1) Wald kann auf Antrag der Waldbesitzenden im Benehmen mit den fachlich berührten Behörden durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Erholungswald oder Kur- und Heilwald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung, der Gesundheitsvorsorge oder zu Heilzwecken zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Erholungsuchenden" durch das Wort "Waldbesuchenden" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Erholungseinrichtungen" durch die Worte "Einrichtungen zur Erholung oder zu Kur- und Heilzwecken" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird das Wort "Erholungsuchenden" durch das Wort "Waldbesuchenden" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Nähere über die Anforderungen an Erholungswälder oder Kur- und Heilwälder bestimmt das für das Forstwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium und mit dem für den Tourismus zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) § 16 Abs. 2, 6 und 7 gilt entsprechend. "(4) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend."

2. In § 25 Abs. 4 werden nach den Worten "Versuchs- und Forschungswesens" die Worte "sowie der Waldpädagogik im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung" eingefügt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"Das Gleiche gilt für Forstbetriebe von Körperschaften, deren mittelfristige Betriebsplanung einen Hiebssatz von weniger als drei Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Sätze 2 und 3" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Nummer 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Nummer 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 200543

ENDE

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(Stand: 15.02.2021)

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