Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 707 EU)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesnaturschutzgesetz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287), BS 791-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zentralstelle der Forstverwaltung nimmt die Aufgabe der Beobachtung des Erhaltungszustands des Eurasischen Luchses (Lynx lynx) und des Wolfes (Canis lupus) nach § 6 Abs. 3 BNatSchG wahr."

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1 bis 3" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die zuständigen Naturschutzbehörden oder von diesen beauftragte Personen sowie das Landesamt für Umwelt können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke und während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten auch Betriebs- und Geschäftsräume betreten. "Die zuständigen Naturschutzbehörden sowie das Landesamt für Umwelt oder von ihnen beauftragte Personen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke und während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten auch Betriebs- und Geschäftsräume betreten."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Landesamt für Umwelt unterstützt die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgabe nach § 6 Abs. 3 BNatSchG wahr. "Das Landesamt für Umwelt unterstützt als Naturschutzfachbehörde die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgaben einer staatlichen Vogelschutzwarte sowie die nach § 6 Abs. 3 BNatSchG, mit Ausnahme der Beobachtung des Erhaltungszustands des Eurasischen Luchses (Lynx lynx) und des Wolfes (Canis lupus), wahr."

b) Satz 2

Es kann mit weiteren Aufgaben beauftragt werden.

wird gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Abweichung von" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "Fassung, auf Flächen" die Worte "nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BNatSchG, auf Flächen," eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 5 werden nach dem Wort "Biotopverbundstrukturen" die Worte "zur Umsetzung der Ziele nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Zinserträge aus angelegten Ersatzzahlungen sind diesen zuzurechnen. Die Ersatzzahlungen sind von der Stiftung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden, die von der an der Eingriffsentscheidung beteiligten Naturschutzbehörde durchgeführt werden. "Die Ersatzzahlungen sind von der Stiftung für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 und § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG zu verwenden. Die Ersatzzahlungen sollen von der Stiftung binnen drei Jahren nach Zahlungseingang für Maßnahmen verwendet werden, die von der an der Eingriffsentscheidung beteiligten Naturschutzbehörde durchgeführt werden."

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sind Ersatzzahlungen drei Jahre nach Eingang der Zahlung bei der Stiftung noch nicht oder nicht vollständig in Projekten gebunden worden, werden sie von der Stiftung nach fachlicher Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde oder auf Anforderung der obersten Naturschutzbehörde abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in dem betroffenen Naturraum für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG eingesetzt. "Ersatzzahlungen, die nach Ablauf von drei Jahren nicht oder nicht vollständig in Projekten gebunden sind, kann die Stiftung nach Maßgabe des Satzes 2 für eigene Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter verwenden, für Maßnahmen der obersten Naturschutzbehörde müssen sie verwendet werden."

4. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

"32a Naturschutzstationen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion