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Regelwerk

VwV Biotopschutz
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Vollzug des § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - Schutz bestimmter Biotope

- Sachsen -

Vom 27. November 2008
(ABl. Nr. 51 vom 18.12.2008 S. 1716)



Zum Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 543), erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft folgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Vorbemerkung zum gesetzlichen Biotopschutz

§ 26 SächsNatSchG schafft über den in § 30 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686, 688) geändert worden ist, enthaltenen Katalog hinaus einen gesetzlichen Biotopschutz für im Freistaat Sachsen besonders charakteristische Biotope. Das betrifft die Biotoptypen magere Frisch- und Bergwiesen, höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume, Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke, Serpentenitfelsfluren sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern. § 26 SächsNatSchG regelt ferner weitere Einzelheiten des Biotopschutzes durch die Naturschutzbehörden, insbesondere die Eintragung in Verzeichnisse und deren Bekanntmachung.

II.
Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen

1. § 26 Abs. 1 SächsNatSchG

Die Biotope des § 26 Abs. 1 SächsNatSchG sind unmittelbar kraft Gesetzes geschützt, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsaktes bedarf. Die in § 26 Abs. 6 SächsNatSchG genannten, von den unteren Naturschutzbehörden zu führenden Verzeichnisse haben nur deklaratorischen Charakter. Sie konkretisieren die gesetzlich geschützten Biotope, erhöhen die Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger sowie vereinfachen den Verwaltungsvollzug. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen daher auch die Biotope, die nicht oder noch nicht in den Verzeichnissen enthalten sind. Da bestimmte Biotope einer hohen Eigendynamik unterliegen und im Laufe der Zeit entstehen oder sich verändern können, kommt es allein auf den tatsächlichen Zustand der Natur an. Die in § 26 Abs. 1 SächsNatSchG genannten Biotoptypen werden in Abschnitt III dieser Verwaltungsvorschrift näher definiert.

2. § 26 Abs. 2 SächsNatSchG

In den geschützten Biotopen gilt ein umfassendes Veränderungsverbot. Verboten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können.

Ausreichend ist danach die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die verbotene Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führt. Das Veränderungsverbot nach § 26 Abs. 2 SächsNatSchG verpflichtet nicht zur Vornahme bestimmter Handlungen, die über die bisherige Nutzung oder Bewirtschaftung hinausgehen.

  1. Verbot der Änderung der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SächsNatSchG )
    Gibt ein Eigentümer die Nutzung oder Bewirtschaftung auf, so soll er nicht zur Fortsetzung der Maßnahmen verpflichtet werden. In § 41 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG wurde jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass die Naturschutzbehörde zur Durchsetzung des Biotopschutzes Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken durchführt, die der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden hat. Unter dieses Verbot der Veränderung der Nutzung können zum Beispiel fallen:
    Intensiv-Beweidung auf bisher extensiv genutztem Grünland, Aufforstung von offenen Dünen, Entwässerung von Feuchtflächen.
    Nicht dem Verbot unterfallen demgemäß regelmäßig:
    aa) Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der geschützten Biotope notwendig sind;
    bb) Bewirtschaftungsmaßnahmen der Forstbehörden in Waldbiotopen nach § 24 Abs. 1 und 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erhaltung und Schaffung ökologisch stabiler Wälder aus standortgerechten Baumarten sowie natürlicher oder naturnaher Biotope und Waldränder;
    cc) die Fortsetzung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten des SächsNatSchG ausgeübt wurde;
    dd) Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die den langfristigen Bestand eines geschützten Biotops nicht beeinträchtigen.
  2. Verbot der Einbringung von Stoffen, die Beeinträchtigungen herbeiführen können ( § 26 Abs. 2 Nr. 2 SächsNatSchG )

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