Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

SächsFischVO - Sächsische Fischereiverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 22. April 2022
SächsGVBl. Nr. 17 vom 31.05.2022 S. 318)



Archiv 2008 2013

Auf Grund des § 33 Nummer 1 bis 17 und 20 bis 24 Abschnitt 4 sowie des § 35 Absatz 1 Nummer 26 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), von denen durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) § 33 Nummer 23 und 24 eingefügt sowie § 35 Absatz 1 Nummer 26 geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Anbissstellen: Haken oder Systeme aus höchstens drei Einzel-, Doppel- oder Dreifachhaken,
  2. Flugangeln: Angeln mit spezieller Flugschnur, die das Wurfgewicht ersetzt,
  3. Hamen: Fanggeräte mit Netzsack für große Fließgewässer,
  4. Hegenen: Handangeln, bei denen von einer beschwerten Schnur Springer abzweigen,
  5. Legangeln: ruhende Fangleinen mit einer oder mehreren Anbissstellen,
  6. Reißen von Fischen: Fang durch äußerliches Haken von Fischen,
  7. Schleppangeln: von angetriebenen Wasserfahrzeugen bewegte Angeln,
  8. Spinnangeln: Angeln, mit denen eine Anbissstelle zum Fangen von Fischen ständig durch das Wasser bewegt wird,
  9. Spinnsysteme: Anbissstellen mit mehreren Haken,
  10. Springer: kurze, von einer Hauptschnur abzweigende Nebenschnüre mit jeweils einem Einzelhaken,
  11. Arten der Unionsliste: invasive Fischarten nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.07.2016 S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 (ABl. L 199 vom 26.07.2019 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  12. Elektrofischerei: Fischfang mit Elektrofischereigeräten,
  13. Fischwege: Anlagen, die als Aufstiege und Abstiege für Fische in Fließgewässern dienen.

Abschnitt 2
Vorschriften zur Fischereiausübung

Unterabschnitt 1
Regelungen zum Fischfang

§ 2 Schonzeiten und Mindestmaße

(1) Die geltenden Schonzeiten und Mindestmaße für die Fischarten nach § 4 Nummer 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ergeben sich aus der Anlage.

(2) Das Maß bildet der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereilichen Gründen, insbesondere zum Laichfischfang, zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zum Erhalt des örtlichen Fischbestandes zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern Unions- oder Bundesrecht nicht entgegenstehen.

(4) Die Fischereibehörde kann zur Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt

  1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken,
  2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben oder
  3. den Aalfang an bestimmten Gewässern ganz oder teilweise untersagen.

(5) Zahmes Wassergeflügel darf nicht in Gewässer eingelassen werden. Auf Antrag lässt die Fischereibehörde Ausnahmen zu, wenn der Fischbestand nicht geschädigt wird.

(6) Die Fischereibehörde kann zum Schutz der Populationen der Äsche durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt Schutzmaßnahmen an Gewässern und Ufergrundstücken oder Teilen davon festlegen.

§ 3 Hegeplan

(1) Hegepläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name der oder des Fischereiausübungsberechtigten,
  2. Größe und Ausdehnung des Gewässers einschließlich der Bezeichnung,
  3. fischereiliches Leitbild des Gewässers,
  4. Hegeziele, insbesondere Erhalt und Entwicklung des Fischbestandes,
  5. Hegemaßnahmen, insbesondere Art und Umfang des Besatzes, Fang und Schonmaßnahmen sowie
  6. gegebenenfalls die Beschränkungen für Personen, die einen Erlaubnisschein besitzen, oder innerhalb von Schonbezirken.

(2) Die Genehmigung des Hegeplanes gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang von der Fischereibehörde versagt worden ist.

§ 4 Fischerei mit Angeln

(1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein. Spinnsysteme gelten als eine Anbissstelle.

(2) Entgegen Absatz 1 Satz 1 darf eine Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben. Es darf gleichzeitig mit zwei Hegenen mit insgesamt maximal sechs Anbissstellen gefischt werden. Mit Hegenen darf nur in Gewässern mit nachgewiesenem Vorkommen von Coregonenarten außerhalb von deren Schonzeit gefischt werden.

(3) Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden. Bei Verwendung einer Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion