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Regelwerk, Naturschutz

SächsGAPAnfVO - Sächsische GAP-Anforderungenverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über bestimmte Anforderungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

- Sachsen -

Vom 11. Juni 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2010 S. 162; 14.06.2016 S. 268aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Feststellung des Dauergrünlandanteils

Stellt die zuständige Behörde nach dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2. Dezember 2009, S. 65), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 146/2010 der Kommission vom 23. Februar 2010 (ABl. L 47 vom 24. Februar 2010, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Berechnungsverfahren fest, dass der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als 5 Prozent (Schwellenwert) zurückgegangen ist, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Rückgang des Dauergrünlandes mehr als 8 Prozent beträgt. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Schwellenwerte nach Satz 1 oder 2 wieder unterschritten werden, macht sie dies ebenfalls im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 2 Erhaltung von Dauergrünland

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen beantragt haben, dürfen Dauergrünlandflächen ab dem auf den Tag der Veröffentlichung nach § 1 Satz 1 folgenden Tag nicht mehr umbrechen. Das Umbruchverbot endet an dem Tag, der auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 folgt.

(2) Absatz 1 Satz 1 und § 3 gelten nicht für

  1. genehmigte oder rechtsverbindlich festgestellte Erstaufforstungen im Sinne von § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, die Genehmigung oder rechtsverbindliche Feststellung wird für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder für schnell wachsende Baumarten, die kurzfristig angebaut werden, erteilt,
  2. den Umbruch von Dauergrünland, wenn unverzüglich eine vollständige Wiedereinsaat von Dauergrünland auf den umgebrochenen Flächen erfolgt,
  3. Betriebsinhaber, soweit sie nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, in der jeweils geltenden Fassung, vom Umbruchverbot freigestellt sind und
  4. die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, soweit sie nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Eingriff bewertet wird.

§ 3 Ausnahmen

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde den Umbruch von Dauergrünland auf Antrag des Betriebsinhabers genehmigen. In der Genehmigung kann die zuständige Behörde den Betriebsinhaber zur Wiedereinsaat auf den umgebrochenen Flächen oder zur Neuanlage von Dauergrünland auf anderen Flächen verpflichten oder den Umbruch ganz oder teilweise untersagen, um einen weiteren Rückgang des Dauergrünlandanteils zu verhindern. Eine Neuanlage kann auch auf Flächen Dritter durchgeführt werden, sofern der Betriebsinhaber nachweislich über die Flächen verfügt.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern der Schwellenwert nach § 1 Satz 2 nicht überschritten und öffentlich bekannt gemacht ist, auf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise verzichten, wenn der Umbruch

  1. aus agrarstrukturellen oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes oder im öffentlichen Interesse geboten ist oder
  2. aus betriebswirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich und eine Verpflichtung zur Wiedereinsaat oder Neuanlage nicht zumutbar ist.

(3) Mit dem Antrag auf Genehmigung sind die für die Entscheidung der zuständigen Behörde notwendigen Angaben und Nachweise einzureichen, insbesondere

  1. zur Lage und Größe der Umbruchsfläche,
  2. zur Lage und Größe der für eine Wiedereinsaat oder eine Neuanlage vorgesehenen Flächen,
  3. im Falle des Absatz 1 Satz 3 zur Flächenverfügbarkeit oder
  4. zum Vorliegen von Ausnahmegründen nach Absatz 2.

(4) Die zuständige Behörde soll die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung der sich aus den § § 2 und 3 ergebenden Pflichten treffen.

§ 4 Festlegung der Erosionsgefährdung

(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Basis des Feldblocks im Sinne von § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 23. März 2005 (SächsGVBl. S. 71), in der jeweils geltenden Fassung. Die Erosionsgefährdungen durch Wasser werden feldblockbezogen nach der Formel K*S*R gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 und durch Wind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1), in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt, klassifiziert und festgelegt.

(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DirektZahlVerpflV angehören, ergeben sich aus der Anlage 1 (Wassererosion) und der Anlage 2 (Winderosion).

(3) Die feldblockbezogenen Informationen über die Einstufung in Erosionsgefährdungsklassen werden in digitaler Form im Internet im Geografischen Informationssystem (Online GIS) durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft veröffentlicht (http://www.1andwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm)

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Betriebsinhaber feldblockbezogen über die erosionsgefährdeten Flächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Die Unterrichtung erfolgt ab 2010 jährlich im Rahmen des Antragsverfahrens auf flächenbezogene Beihilfen und Maßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) finanziert werden.

§ 5 Datenübermittlung

Der Zeitpunkt für die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), in der jeweils geltenden Fassung, wird auf den 15. August eines jeden Jahres festgesetzt.

ENDE

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