Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

SächsÖKoVO - Sächsische Ökokonto-Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster

Vom 2. Juli 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 30.07.2008 S. 498)



Aufgrund von § 9a Abs. 2 und § 9b Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:

§ 1 Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto

Flächen und Maßnahmen sind für das Ökokonto geeignet, wenn auf ihnen und durch sie die auf Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope bezogenen Funktionen des Naturhaushaltes oder die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig aufgewertet werden können.

§ 2 Zustimmungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zustimmung zu einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Lage und Größe der Fläche, auf der die Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG durchgeführt werden soll, sowie eine kartografische Übersichtsdarstellung auf Grundlage der topografischen Landeskarte im Maßstab 1:10 000,
  3. eine Auflistung der betroffenen Flurstücke sowie deren Darstellung in einer aktuellen Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1 000 oder 1:2 000,
  4. den Nachweis der Flächenverfügbarkeit, insbesondere durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges und bestehender Pachtverträge,
  5. eine auf alle Bestandteile des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild bezogene Beschreibung des derzeitigen Zustands der Fläche sowie der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG,
  6. eine Erklärung des Antragsstellers zur geplanten Inanspruchnahme von Fördermitteln,
  7. eine Erklärung des Antragstellers über bestehende rechtliche, insbesondere vertragliche Verpflichtungen zur Umsetzung der Maßnahme.

(2) Die untere Naturschutzbehörde stimmt der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG zu, wenn der Antragsteller die erforderlichen Angaben nach Absatz 1 vorgelegt hat, die Flächen und Maßnahmen entsprechend § 1 geeignet sind und fachliche Belange der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft nicht entgegenstehen.

§ 3 Bewertung

Der Träger einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG kann jederzeit eine Bewertung der Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung des Ausgangszustands der Fläche sowie der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG erlauben. Die Bewertung nimmt die Anerkennung und Anrechnung nach § 5 nicht vorweg.

§ 4 Führung des Ökokontos

(1) Das Ökokonto wird im Kompensationsflächenkataster nach § 9b Abs. 1 SächsNatSchG geführt.

(2) Kompensationsmaßnahmen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG, denen nach § 2 Abs. 2 zugestimmt wurde, werden unverzüglich nach Bestandskraft der Zustimmung mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 in das Kompensationsflächenkataster eingetragen.

§ 5 Anerkennung und Anrechnung von Ansprüchen

(1) Die Anerkennung und Anrechnung des Anspruchs auf Anrechnung als Kompensationsmaßnahme erfolgt in der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG oder in der ein Verfahren nach § 11 SächsNatSchG abschließenden Entscheidung. Zum Zwecke der Anrechnung ist eine Abschlussbewertung durchzuführen. Der anrechnungsfähige Wert der Maßnahme ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bewertung der Maßnahme zum Anrechnungszeitpunkt und der Ausgangsbewertung der Fläche vor Beginn der Maßnahme. Das Ökokonto ist mit Bestandskraft der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG oder der ein Verfahren nach § 11 SächsNatSchG abschließenden Entscheidung im Umfang seiner Anrechnung als Kompensation des Eingriffs zu löschen.

(2) Eine Maßnahme kann auch ohne Zustimmung nach § 2 Abs. 2 als Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG anerkannt werden, wenn

  1. sie nach dem 4. April 2002 begonnen wurde,
  2. der Ausgangszustand der Fläche, auf der die Maßnahme durchgeführt wurde, hinsichtlich aller Bestandteile des Naturhaushaltes sowie des Landschaftsbildes dokumentiert ist,
  3. Fläche und Maßnahme nach § 1 geeignet sind und
  4. fachliche Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

nicht entgegenstehen.

§ 6 Erhalt der Ansprüche auf Anrechnung

Der Träger einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Löschung seines Anspruchs auf Anrechnung aus dem Kompensationsflächenkataster verlangen.

§ 7 Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.09.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion