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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Fischereigesetzes

Vom 29. April 2012
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 25.05.2012 S. 256)


Der Sächsische Landtag hat am 3. April 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG) vom 9. Juli 2007 SächsGVBl. S. 310), geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,186), wird wie folgt geändert:

1 . In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst:

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   § 34 Förderung der Fischerei, Fischereiabgabe " § 34 Förderung der Fischerei".

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Für Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), gelten die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 10 Abs. 1 und 2, §§ 19, 20, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34 entsprechend. Auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung. "(2) Auf Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), sowie auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für bewirtschaftete Anlagen gelten die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 10 Abs. 1 und 2, §§ 19, 20, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34 entsprechend."

3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von § 20 bedarf es für den Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen keines Fischereischeins, wenn der Anlagenbetreiber Personen ohne Fischereischein

  1. über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung unterweist und während des Fischfangs beaufsichtigt oder
  2. einen Inhaber eines Fischereischeins gemäß § 20 mit diesen Aufgaben beauftragt.

Satz 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar bei Fischereischeinen anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt wurden. Soll die bewirtschaftete Anlage im Sinne des Satzes 1 betrieben werden, hat der Anlagenbetreiber dies der Fischereibehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Dabei hat er darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um einen sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren Tötung zu gewährleisten."

4. In § 4 Nr. 13 werden nach dem Wort "Fischen" die Wörter "oder dem Fischfang mit der Handangel" eingefügt.

5. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "ist" wird durch das Wort "sind" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Schutzzweck" werden die Wörter "und in Natura 2000-Gebieten die Erhaltungsziele" eingefügt.

6. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "höheren" durch das Wort"unteren" ersetzt.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter für jede beliebige Anzahl von Jahren oder "gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen, Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen. "(3) Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der Anglervereine teilnehmen und von sachkundigen Vertretern der Anglervereine beaufsichtigt werden. Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen, weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen."

8. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Funktionsfähigkeit von Fischwegen ist durch den Betreiber mindestens vierzehntägig zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich wiederherzustellen."

9. Dem § 30 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen."

10. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 21 werden das Komma nach dem Wort "können" durch einen Satzpunkt ersetzt und das Wort "sowie" gestrichen.

b) Die Nummer 22

22. die Höhe der Fischereiabgabe.

wird gestrichen.

c) Es werden folgende Nummern 23 und 24 angefügt:

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