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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung
- Sachsen -

Vom 26. Juni 2025
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 30.07.2025 S. 325)


Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung vom 2. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 8) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird durch folgenden § 6 ersetzt:

alt neu
§ 6 Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen

(1) Die Ausweisung der Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, erfolgt auf Basis des Feldblocks. Die Ausweisung erfolgt für Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes nicht in Betracht kommen.

(2) Die Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelung

  1. nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in Anlage 6 angegebenen Nummern der Feldblöcke,
  2. nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in Anlage 76) angegebenen Nummern der Feldblöcke,
  3. nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Nummern der Feldblöcke.

(3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur Gebietskulisse werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem "InVeKoS Online GIS" dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/.

" § 6 Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder
Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen

(1) Die Ausweisung der Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, erfolgt auf Basis des Feldblocks.

(2) Die Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelung

  1. nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in Anlage 6 angegebenen Nummern der Feldblöcke,
  2. nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Nummern der Feldblöcke.

(3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur Gebietskulisse werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem "InVeKoS Online GIS" dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/

(Red.Anm.: Änderung nicht umgesetzt, da Anlage 6 und 7 nicht dargestellt sind siehe =>)
2. Die Überschrift der Anlage 6 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
"Anlage 6
(zu § 6 Absatz 2)

Feldblocknummern der Flächen, die für die Öko- Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen".

(Red.Anm.: Änderung nicht umgesetzt, da Anlage 6 und 7 nicht dargestellt sind siehe =>)
3. In der Überschrift der Anlage 7 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID: 251786


ENDE

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