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AgentAnerkVO - Agenturanerkennungsverordnung
Landesverordnung zur Anerkennung von Agenturen zur Durchführung, Unterhaltung und dauerhaften Sicherung von Kompensationsmaßnahmen
Agenturanerkennungsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 31. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 660)
Gl.-Nr.: 791-10-32
Aufgrund des § 9 Absatz 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
§ 1 Anerkennung von Agenturen
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften als Agenturen anerkennen, die Verpflichtungen von Eingriffsverursachern nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes übernehmen. Die Anerkennung bezieht sich insbesondere auf die folgenden Aufgaben:
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die Agenturen
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 ist im Amtsblatt Schleswig-Holstein bekannt zu geben.
§ 2 Übertragung von Kompensationspflichten auf Agenturen
(1) Anerkannte Agenturen können die Verpflichtung eines Eingriffsverursachers zur Leistung von Kompensationsmaßnahmen mit befreiender Wirkung ganz oder teilweise gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie die Durchführung und Unterhaltung der Kompensation gewährleisten und für entsprechende Kontrollen durch die Zulassungsbehörde und der im Zulassungsverfahren zuständigen Naturschutzbehörde zur Verfügung stehen. Die Übertragung der Kompensationsverpflichtung auf Agenturen hat schriftlich und ohne Bedingungen zu erfolgen. Die Übertragung kann nicht widerrufen werden.
(2) Die Übernahme von Kompensationsverpflichtungen nach Absatz 1 ist seitens der übernehmenden anerkannten Agentur bei der Fachaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und der Zulassungsbehörde und der im Zulassungsverfahren zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen.
§ 3 Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsicht über anerkannte Agenturen liegt bei der obersten Naturschutzbehörde (Fachaufsichtsbehörde). Sie ist befugt, den anerkannten Agenturen Weisungen zu erteilen.
(2) Anerkannte Agenturen legen der Fachaufsichtsbehörde zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Kalenderjahr vor, in dem Nachweis geführt wird über
(Stand: 24.06.2021)
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