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Regelwerk, Naturschutz

ArtSchZustVO - Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung

- Schleswig-Holstein -

Vom 29. Mai 2001
(GVOBl. 2001 S. 87; 2003 S. 240)
Gl.-Nr.: 200-0 -314



Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Zuständigkeit für die Durchführung des fünften Abschnittes des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) richtet sich nach den §§ 2 und 4, die für die Durchführung der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, 1217), nach den §§ 3 und 4.

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz

(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig,

  1. nach § 43 Abs. 5 und 6 Satz 3 die Stellen zu bestimmen, bei denen gefundene geschützte Tiere und Pflanzen abzugeben sind,
  2. nach § 43 Abs. 6 Satz 4 Meldungen über die Aufnahme streng geschützter Arten entgegenzunehmen,
  3. nach § 43 Abs. Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 2 und 3 zuzulassen,
  4. nach § 43 Abs. 8 Satz 1 im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 zuzulassen,
  5. für die Aufgaben, die nach § 44 Abs. Nr. 5 den zuständigen Landesbehörden vorbehalten sind,
  6. nach § 62 Abs. 2 für Befreiungen von Verboten und Geboten des § 42 der Vorschriften einer Rechtvorschrift auf Grund des § 52 Abs. 7.

(2) Die obere oder die untere Naturschutzbehörde ist zuständig,

  1. den Nachweis nach § 49 Abs. 1 oder die Glaubhaftmachung nach § 49 Abs. 2 zu verlangen,
  2. nach § 49 Abs. 4 Tiere oder Pflanzen einzuziehen,
  3. nach § 50 Abs. 1 Auskunft zu verlangen.

(3) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, abweichend von Absatz 1 Nr. 4 nach § 43 Abs. 8 Nr. 1 und 2 Ausnahmen

  1. zur Abwehr erheblicher Schäden
    durch Saatkrähen (Corvus frugilegus L.),
    Aaskrähen (Corvus corone L.) und
    Elstern (Pica pica L.) sowie
  2. für Vergrämungsabschüsse von
    Kormoranen (Phalacrocorax carbo L.)

zuzulassen.

§ 3 Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung

(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig,

  1. nach § 2 Abs. 2 weitergehende Ausnahmen für die in Absatz 1 genannten Pilze zuzulassen,
  2. nach § 5 Abs. 1 Satz 4 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches zuzulassen,
  3. nach § 6
    1. den Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen zum Halten von besonders geschützten
    2. Wirbeltieren zu verlangen,
    3. die Anzeige über die Haltung besonders geschützter Wirbeltiere entgegenzunehmen und Ausnahmen von der Anzeigepflicht zuzulassen,
  4. nach § 8 Abs. 1 Satz 3 die verbindliche Kennzeichnungsmethode festzulegen,
  5. nach § 9
    1. vor Inkrafttreten der Bundesartenschutzverordnung angebrachte Kennzeichnungen anzuerkennen und
    2. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und den Kennzeichnungsmethoden zuzulassen,
  6. nach § 11 Abs. 5 und 6 Satz 5 die vierteljährlichen Angaben über die ausgegebenen Kennzeichen, deren Empfänger und der nicht verwendeten Ringe entgegenzunehmen,
  7. nach § 12 Abs. 3 Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zuzulassen.

(2) Die obere oder die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, nach § 5 Abs. 3 die Aushändigung der Aufnahme- und Auslieferungsbücher zu verlangen.

§ 4 Zuständigkeiten im Nationalpark

Für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Amtshandlungen ist im Gebiet des Nationalparks "Schleswig-HoIsteinisches Wattenmeer" das Nationalparkamt zuständig.

§ 5 Beteiligung der Fischereibehörde

Die nach den §§ 2 und 3 zuständigen Behörden treffen Entscheidungen im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde, wenn betroffene besonders geschützte Arten auch dem Fischereirecht unterliegen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 18. Juli 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 288 ber. S. 312) und die AusnahmenZuständigkeitsverordnung vom 14. August 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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