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Regelwerk, Tierschutz

Schl.-H.BHV1-VO - Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Mai 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.05.2014 S. 83)
Gl.-Nr. B 7831-1-45




Archiv: 2010

Aufgrund des § 38 Absatz 9 in Verbindung mit

  1. § 6 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstaben a und b, Nummer 11 Buchstaben a und c,
  2. § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 11 Buchstabe a und c und
  3. § 6 Absatz 1 Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 10 Buchstaben b und Nummer 11 Buchstaben a und b

des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Treiben und Halten von Rindern

(1) Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder auf Weiden gehalten werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, der mindestens zu 30 % aus Kühen besteht und

  1. aus denn alle Reagenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 BHV1-Verordnung entfernt sind,
  2. für den sich die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Durchführung der Maßnahmen nach Anlage 1 der BHV1-Verordnung verpflichtet hat,
  3. für den nach dem Entfernen des letzten Reagenten festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben a und c der Anlage 1 der BHV1-Verordnung vorliegen und
  4. für den die nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte erste Untersuchung nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b der Anlage 1 der BHV1-Verordnung ergeben hat, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für

  1. Rinder einer Nutzungsgruppe, wie insbesondere weibliche Nachzucht oder Rinder in separaten Betriebsteilen,
    1. bei der eine blutserologische Untersuchung nach § 2a Absatz 1 oder 2 der BHV1-Verordnung aus der aktuellen Untersuchungsperiode ergeben hat, dass sämtliche untersuchungspflichtige Rinder der Nutzungsgruppe mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1- Virus getestet worden sind, sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der BHV1-Verordnung geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass die Tiere der Nutzungsgruppe keinen Kontakt zu nicht BHV1-freien Rindern haben,
    2. die Tierhalterin oder der Tierhalter sich zur Durchführung der Maßnahmen nach Anlage 1 der BHV-1-Verordnung verpflichtet hat und
    3. in Beständen, in denen sich mehr als 25 % BHV1-Reagenten bezogen auf den Kuhanteil des Bestandes befinden, sich die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Durchführung eines tierärztlichen Sanierungskonzeptes entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verpflichtet hat;

    diese Regelung gilt nicht für Mastbestände nach Nummer 2.

  2. Rinder eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, nach einem von der fachlich zuständigen Obersten Landesbehörde festgelegten Verfahren.

§ 2 Entfernung der Reagenten

(1) Reagenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind vor dem 1. Juli 2015 aus dem Rinderbestand zu entfernen. Werden ab dem 1. Juli 2015 Reagenten in einem Rinderbestand festgestellt, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter sie unverzüglich zu entfernen. Zu entfernende Reagenten dürfen nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht oder unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Bestände, in denen sich mehr als 25 % BHV1-Reagenten bezogen auf den Kuhanteil des Bestandes befinden, wenn

  1. Gründe der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und
  2. die Tierhalterin oder der Tierhalter ein tierärztliches Sanierungskonzept nach näherer Weisung der zuständigen Behörde mit dem Ziel der BHV1-Freiheit des Rinderbestandes vorlegt, das Quoten und Fristen für die Entfernung der Reagenten festlegt und die Tierhalterin oder der Tierhalter sich zur Durchführung des Sanierungskonzeptes verpflichtet.

Eine Zulassung nach Satz 1 ist bis längstens zum 31. Dezember 2016 zu befristen. Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht durchgeführt wird, gegen Vorschriften der BHV1-Verordnung verstoßen wurde oder sich nachträglich Gründe ergeben, die der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen. §§ 116 und 117 Landesverwaltungsgesetz bleiben unberührt.

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