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Regelwerk

BVDV-VO - BVDV-Verordnung
Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

-Schleswig-Holstein-

Vom 15. Dezember 2009
(GVOBl Nr. 23 vom 30.12.2009 S. 909 Außerkrafttretenaufgehoben)
Gl.Nr. B 7831-1-43



Aufgrund § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, ber. S. 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2930), und § 3 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von zuständigen Behörden nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 380), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rinder haltenden Betriebe in Schleswig-Holstein, für die eine Erklärung nach § 3 abgegeben worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. BVDV-unverdächtiges Rind:
    ein Rind, das
    1. mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Anlage 1 beschriebenen Methode untersucht worden ist, oder
    2. ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der Anlage 1 beschriebenen Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren hat;
  2. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand:
    ein Rinderbestand, der die Anforderungen der Anlage 2 erfüllt;
  3. persistent BVDV-infiziertes Rind:
    1. ein Rind, das mit einer in der Anlage 1 beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und
      aa) das längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der Anlage 1 beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist (Wiederholungsuntersuchung),
      bb) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach Buchstabe aa unterblieben ist, oder
      cc) das an Mucosal-Disease erkrankt ist,
    2. sowie der Nachkomme eines Rindes nach Buchstabe a;
  4. Tierbesitzerin oder Tierbesitzer:
    Besitzerin oder Besitzer eines Rindes in einem Betrieb, für den die Erklärung nach § 3 abgegeben worden ist.

§ 2 Verbringensbeschränkungen für Rinder

(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen in einen Betrieb nur verbracht werden, wenn sie

  1. aus einem Bestand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 stammen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 begleitet ye. sind, oder
  2. die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 oder einem Auszug aus der zentralen Befunddatenbank begleitet sind.

(2) Ein Rind darf bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb verbracht werden, soweit

  1. der Herkunftsbestand ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist,
  2. das zu verbringende Rind von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 begleitet wird und
  3. das Rind im aufnehmenden Betrieb unverzüglich mit einer in der Anlage 1 beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.

(3) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 sind

  1. im Falle der Abgabe eines Rindes von derjenigen oder demjenigen, in deren oder dessen Besitz das Rind übergeht, oder
  2. im Falle des Verbleibs eines Rindes von der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer

bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.

Abschnitt II
Beitritt zum Verfahren, Anforderungen
des Verfahrens

§ 3 Erklärung

Wird für Rinder haltende Betriebe der Status der BVDV-Unverdächtigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 angestrebt, ist gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung nach Anlage 6 abzugeben.

§ 4 Impfungen

(1) Impfungen von weiblichen Rindern gegen eine BVDV-Infektion dürfen nur so durchgeführt werden, dass sie einen nach dem Stand der Wissenschaft, im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers, zuverlässigen intrauterinen Schutz gegen die BVDV-Infektion von Feten induzieren.

(2) Die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer hat Aufzeichnungen über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BVDV-Infektion, die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über den verwendeten Impfstoff gemäß Anlage 5 zu führen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 5 Untersuchungen

(1) Die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer hat alle Zucht- und Nutzrinder des Bestandes unverzüglich auf BVDV untersuchen zu lassen. Tiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind von der Untersuchungsverpflichtung ausgenommen.

(2) Zur Aufrechterhaltung des Status der BVDV-Unverdächtigkeit hat die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer alle Zucht- und Nutzrinder, die im Bestand geboren werden, vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats auf BVDV untersuchen zu lassen. Liegen bei einem Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal-Disease erkrankt ist, hat die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer abweichend von Satz 1 das Rind unverzüglich auf BVDV untersuchen zu lassen.

(3) Zur Untersuchung hat die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer der Untersuchungseinrichtung mit der Übersendung der Probe das Datum der Probenahme und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes mitzuteilen. Ist für den BVDVNachweis eine Blutprobe zu untersuchen, ist auch das Alter des zu untersuchenden Tieres mitzuteilen. Die Untersuchungseinrichtung hat ein Untersuchungsverfahren nach Anlage 1 anzuwenden. Die Untersuchung ist in einem akkreditierten Labor, das sich in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Referenzlabor für die Untersuchungsverfahren nach Anlage 1 qualifiziert hat, durchzuführen.

(4) Ist bei einer Blutuntersuchung eine BVDV-Infektion oder bei einer Gewebeuntersuchung ein Verdacht auf eine BVDV-Infektion festgestellt worden, hat die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer das betroffene Rind längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut auf BVDV untersuchen zu lassen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer hat sicherzustellen, dass die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 6 Schutzmaßnahmen

(1) Wird in einem Rinderbestand ein persistent infiziertes Rind ermittelt, hat die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer das persistent BVDV-infizierte Rind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Mitteilung der Untersuchungsergebnisse töten zu lassen und dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Ohrmarkennummer nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach dem Verbringen in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.

(2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. Die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das persistent BVDV-infizierte Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der Anlage 1 beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, es sei denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 oder 2 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden. Sofern ein Rind im Rahmen dieser Untersuchungen als persistent infiziert erkannt wird, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 7 Aussetzung des Status der BVDV-Unverdächtigkeit

Liegen die Voraussetzungen der BVDV-Unverdächtigkeit nach Anlage 2 nicht oder nicht mehr vor, setzt die zuständige Behörde den Status der BVDVUnverdächtigkeit aus. Mit der Bekanntgabe der Aussetzung verlieren Bescheinigungen nach Anlage 4 ihre Gültigkeit.

Abschnitt III
Schlussbestimmungen

§ 8 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Zucht- und Nutzrinder in einen Betrieb verbringt,
  2. entgegen § 2 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht aufbewahrt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 der Aufzeichnungs- oder Vorlagepflicht nicht nachkommt,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder entgegen § 5 Abs. 2 der Untersuchungspflicht nicht nachkommt,
  5. entgegen § 5 Abs. 5 der Mitteilungspflicht nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 ein Rind nicht fristgerecht töten oder schlachten lässt.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BVDV-Verordnung vom 13. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 362)* außer Kraft.

( 2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden


*) GS Schl.-H. II, Gl.- Nr.: B 7831-1-42

  .

Anlage 1
(zu § 1, § 2, § 5 und § 6)

Anerkannte Untersuchungen zum BVDV-Nachweis (Virusnachweis)

Die Durchführung einer der hier beschriebenen Untersuchungen ist die Voraussetzung zur Beurteilung, ob ein Tier persistent oder nicht persistent infiziert oder ein BVDV-unverdächtiges Rind ist.

Erregernachweis bei Tieren mit positivem oder unbekanntem BVDVAntikörperbefund:

1. Zugelassene ERNS -Antigen-Fänger-ELISA
  Probenmaterial: Serum, Plasma, EDTA-Vollblut, gereinigte und

gewaschene Blutleukozyten, Organ- und Gewebeproben eines Tieres

  Probenmenge: Nach Angaben des ELISA-Herstellers
  Probenaufbereitung: Einzelproben nach Angaben des ELISA-Herstellers
  Zulässiges Alter bei Vor Aufnahme von Kolostrum sowie im Alter von
  Probennahme: mehr als 60 Tagen für Blutproben, keine Einschränkungen für Gewebeproben.
  Besonderheiten: Sofort nach Aufnahme von Antikörpern kann es zu falsch negativen Ergebnissen bei der Blutuntersuchung kommen.
2. RT-PCR mit einer Sensitivität von mindestens 50 Viruskopien oder 50 Kopien einer Positiv-Kontroll-RNa (BVDV/D19/INVIT) je PCR-Reaktion
  Probenmaterial: Serum, Plasma, Vollblut, gereinigte und gewaschene Leukozyten, Organ oder Gewebeproben eines Tieres. Gepoolte Proben von bis zu 50 Tieren.
  Probenmenge: Nach den Angaben der RNA-Extraktionsreagenz-Hersteller
  Probenaufbereitung: Nach den Angaben der RNA-ExtraktionsreagenzHersteller (Kit-Systeme für virale RNA)
  Zulässiges Alter bei Probennahme: Für Einzelproben keine Einschränkung; für Poolproben Tag 0 bis 7 post partum sowie ab einem Alter von mehr als 40 Tagen
  Besonderheiten: RT-PCR mit Sensitivität von < 50 Kopien der Kontroll-RNa verwenden (z.B. BVDV/D19/INVIT); Spezielle Kit-Systeme für die Reinigung von Virus RNa verwenden.

Tabelle 1: Untersuchungsschema in Bezug auf das Probenmaterial

Erstbeprobung Ergebnis Nachuntersuchung Endergebnis
 
Blut:

> 60 Tage

negativ keine frühestens 70. Lebenstag
  positiv mindestens 21 Tage nach Erstprobe frühestens 90. Lebenstag
 
Gewebe:
ab 1. Tag

negativ

keine

ab 3. Lebenstag
  positiv keine ab 3. Lebenstag
 
verdächtig

Blut:
ab 60. Lebenstag, 21
Tage nach Erstprobe
frühestens 70. Lebenstag
   
Gewebe:
mindestens 21 Tage nach Erstprobe
ab 23. Lebenstag

.

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 7)

Voraussetzungen, unter denen ein Bestand den Status BVDV-Unverdächtigkeit erlangt und aufrecht erhält

Die BVDV-Unverdächtigkeit eines Bestandes ist gegeben, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten, und erfüllen die Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1.
  2. Alle im Bestand nachgeborenen Rinder müssen spätestens im Alter von sechs Monaten mindestens einmal mit negativem Ergebnis auf BVDV, unter Berücksichtigung der diagnostischen Lücke, gemäß Anlage 1 untersucht werden.
  3. Im Bestand sind in den zurückliegenden zwölf Monaten keine persistent infizierten Rinder festgestellt worden.
  4. In den Bestand dürfen nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden.

.

Anlage 3
(zu § 2 Abs.1)

Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rindes

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1

.................................................................................................................................................................

des(der) Besitzers(in) ................................................................................................................................

in ............. Kreis .......................................................

ist (sind) nach § 1 Abs. 2 der BVDV-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 909) frei von einer persistenten BVDV-Infektion.

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) oben genannten Ohrmarkennummer(n) wurde/wurden letztmalig am mit negativem Ergebnis auf BVDV gemäß Anlage 1 untersucht.

Diese Bescheinigung ist für die aufgeführten Rinder lebenslang gültig.

Stempel der
zuständigen Behörde   (Unterschrift)

1) Bei mehreren Ohrmarkennummern sind die Nummern einzlen in einer Anlage aufzuführen.

.

Anlage 4
(zu § 2 Abs. 1 und § 7)

Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes

Der Bestand (Die Bestände)

des (der) Besitzers(in) .......................................................

in ....................... Kreis ...........................................

ist (sind) nach § 1 Abs. 2 der BVDV-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 909) BVDV-unverdächtig.

Die letzte Untersuchung im Bestand ............................. auf BVDV erfolgte am .........................

gemäß Anlage 1 der Verordnung.

Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit mit Zugang nicht BVDV-unverdächtiger untersuchungspflichtiger Rinder zum Bestand, spätestens aber 12 Monate nach der letzten Untersuchung; spätestens gilt dies für den Bestand
.......................................... am .......................................................

Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BVDV-unverdächtigen Rindern in Berührung gekommen sind oder wenn zwischenzeitlich ein persistent infiziertes Rind im Bestand festgestellt wurde.

Stempel der
zuständigen Behörde Unterschrift

.

Anlage 5
(zu § 4 Abs. 2)

Impfliste für Rinder zum Nachweis von BVD-Impfungen


Betrieb (Name, Anschrift) Impftierärztin/Impftierarzt
(Name, Anschrift)
   
   
Betriebsnummer n. ViehVerkV  

Teil A.: Verwendeter Impfstoff

Nr. Herstellerfirma Name Chargenbezeichnung lebend tot
1          
2          
3          
4          

Teil B.: Geimpfte Tiere

Nummer amtl.
Ohrmarke
Impfdatum Nr. A Impfdatum Nr. A Impfdatum Nr. A Impfdatum Nr. A
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 

.

Anlage 6
(zu § 3)

Verpflichtungserklärung

Hiermit verpflichte ich mich, die Anforderungen der BVDV-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 909) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

Name, Vorname: ________________________________

Anschrift: ______________________________________

Betriebsnummer (gem. ViehVerkV): __________________

Tierseuchenfondsnr.: ______________________________

________  _____________________________________

Ort, Datum Unterschrift

ENDE

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