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Regelwerk; Naturschutz

KennzVV - Kennzeichnungsverwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung geschützter Gebiete und Bestandteile von Natur und Landschaft sowie der Privatwege

- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Dezember 2016
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 52 vom 27.12.2016 S. 1817)
Gl.-Nr.: 7911.94



Fundstelle: Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 7. Dezember 2016 - V 523 -

Aufgrund des § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), i.V.m. § 12a Abs. 6 und § 24 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), sowie § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 LNatSchG wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1 Kennzeichnung geschützter Gebiete und Bestandteile von Natur und Landschaft

1.1 Zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete und geschützten Teile von Natur und Landschaft ist ein Fünfeck-Schild mit dem Symbol der Waldohreule nach dem Muster der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist, zu verwenden, insbesondere für

1.1.1 Naturschutzgebiete,

1.1.2 Biosphärenreservate,

1.1.3 Landschaftsschutzgebiete,

1.1.4 Naturparke,

1.1.5 Naturdenkmäler,

1.1.6 geschützte Landschaftsbestandteile und

1.1.7 einstweilig sichergestellte Teile von Natur und Landschaft.

1.2 Das Kennzeichen ist je nach Verwendungszweck im Bereich unterhalb des Waldohreulen-Symbols mit der Bezeichnung für den jeweiligen Schutzstatus zu beschriften - Anlage 2 -:

1.2.1 für Gebiete nach § 23 BNatSchG i.V.m. § 13 LNatSchG mit dem Wort "Naturschutzgebiet";

1.2.2 für Gebiete nach § 25 BNatSchG i.V.m. § 14 LNatSchG mit dem Wort "Biosphärenreservat";

Ausnahme: Die Art der Kennzeichnung des Biosphärenreservats "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und Halligen" wird von der Biosphärenreservatsverwaltung in Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde festgelegt.

1.2.3 für Gebiete nach § 26 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG mit dem Wort "Landschaftsschutzgebiet";

1.2.4 für Gebiete nach § 27 BNatSchG i.V.m. § 16 LNatSchG mit dem Wort "Naturpark";

1.2.5 für geschützte Teile von Natur und Landschaft nach § 28 BNatSchG i.V.m. § 17 LNatSchG mit dem Wort "Naturdenkmal";

1.2.6 für geschützte Teile von Natur und Landschaft nach § 29 BNatSchG i.V.m. § 18 LNatSchG mit dem Wort "Geschützter Landschaftsbestandteil";

1.2.7 für Teile von Natur und Landschaft nach § 22 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 12a Abs. 3 bis 4 LNatSchG mit dem Wort "Sichergestelltes Gebiet".

1.3 Andere geschützte Teile von Natur und Landschaft

1.3.1 Darüber hinaus sind die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift zu beachten, wenn

1.3.1.1 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG,

1.3.1.2. Naturerlebnisräume nach § 38 LNatSchG und

1.3.1.3. Natura 2000-Gebiete im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG nach § 24 Abs. 3 LNatSchG gekennzeichnet werden sollen.

1.3.2 In diesen Fällen ist das Kennzeichen in dem Bereich unterhalb des Waldohreulen-Symbols wie folgt zu beschriften:

1.3.2.1.1 für Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG mit den Worten "Gesetzlich geschützter Biotop";

1.3.2.1.2. für Gebiete nach § 38 LNatSchG mit dem Wort "Naturerlebnisraum" und

1.3.2.1.3 für Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG mit den Worten "Natura 2000-Gebiet" sowie dem Natura 2000 Logo.

1.3.3 Die Art der Kennzeichnung des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" wird von der Nationalparkverwaltung in Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde festgelegt.

1.4 Sofern weitere Flächen für den Lebensraumschutz aufgrund anderer Rechtsvorschriften in Schleswig-Holstein ausgewiesen werden, ist die Kennzeichnung in Anlehnung an die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

1.5 Abweichende Bestimmungen

1.5.1 Die in der Anlage 1 angegebene Größe des Kennzeichens kann unterschritten werden, wenn besondere Umstände (z.B. Größenverhältnis Naturdenkmal/Kennzeichen) dies erfordern.

1.5.2

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