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NZustUVO - Landesverordnung zur Übertragung
von Zuständigkeiten nach dem Landesnaturschutzgesetz
Vom 5. August 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 30.09.2004 S. 355; 06.03.2007 S. 136aufgehoben)
Gl.-Nr.: 791-4-215
Aufgrund des § 45a Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339), verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:
Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie das Nationalparkamt als untere Naturschutzbehörden sind zuständige Genehmigungsbehörden nach § 7a Abs. 6 Satz 2 LNatSchG, wenn eine obere oder eine untere Landesbehörde Verursacherin des Eingriffs ist. Hat die bisher für die Genehmigung zuständige oberste Naturschutzbehörde bereits mit der Bearbeitung eines Antrages begonnen, verbleibt es insoweit bei der bisherigen Zuständigkeit.
(Stand: 06.07.2018)
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