Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

AGTierSG - Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Februar 2000
(GVBl. Nr. 5 vom 16.03.2000 S. 197; 2004 S. 46; 16.11.2004 S. 444; 12.10.2005 S. 487 05; 16.07.2014 S. 141aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Abschnitt I
Behörden

§ 1 04a 05

(1) Die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tierseuchengesetz ( TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), ist Aufgabe des Landes, der Kreise, der Gemeinden und Ämter. Die Kreise, Gemeinden und Ämter nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Zuständige Behörden für die Ausführung des Tierseuchengesetzes, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

(3) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind auch das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus und die Kreisordnungsbehörden, neben den Kreisordnungsbehörden ist auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zuständig, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben.

§ 1a 04a 05a, b

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann, auch rückwirkend zum 26. September 1999, natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Abschnitte 10 bis 10e der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet. Der oder die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 2 05

(1) Beamtete Tierärztinnen und Tierärzte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TierSG der Kreise und kreisfreien Städte führen die Bezeichnung "Amtstierärztin" oder "Amtstierarzt".

(2) Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt

  1. nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erworben hat, die das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erlässt, oder
  2. durch eine vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als gleichwertig anerkannte andere Prüfung erlangt hat.

(3) Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt ist bei

  1. amtstierärztlichen Untersuchungen,
  2. Gutachten oder
  3. Schätzungen im Sinne des Tierseuchengesetzes

und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.

(4) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung amtstierärztliche Aufgaben nach § 17e TierSG auf das Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein zu übertragen.

§ 3

Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig, andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte anstelle der beamteten Tierärztinnen oder Tierärzte hinzuzuziehen ( § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG). Die beauftragten Tierärztinnen oder Tierärzte sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten.

Abschnitt II

§ 4 (gestrichen)

Abschnitt III
Tierseuchenfonds

§ 5 05a, b

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume unterhält den Tierseuchenfonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Der Tierseuchenfonds wird unter der Bezeichnung Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds verwaltet.

§ 6

Die Mittel des Tierseuchenfonds werden durch Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer aufgebracht.

§ 7

Die Mittel des Tierseuchenfonds dürfen nur verwendet werden, um Entschädigungen und Erstattungen nach dem Tierseuchengesetz zu leisten, Beihilfen nach § 9 zu gewähren, die Verwaltungskosten des Tierseuchenfonds zu bestreiten und Rücklagen zu bilden.

Abschnitt IV
Entschädigungen und Beihilfen

§ 8

Die Entschädigung nach § 66 TierSG und die Erstattung nach § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG werden für Tierarten, für die Beiträge erhoben werden, zur Hälfte aus Mitteln des Tierseuchenfonds, im Übrigen aus Mitteln des Landes getragen.

§ 9 04 04a 05

Aus Mitteln des Tierseuchenfonds können Beihilfen gewährt werden für

  1. Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen entstehen,
  2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
  3. Schäden, die in Tierbeständen durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind,
  4. Schutzimpfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,
  5. Maßnahmen zur Identitätssicherung der Tiere und
  6. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen oder der Hebung der Gesundheit von Tieren, für die Beiträge erhoben werden, dienen.
  7. die Beseitigung (Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung) von Tierkörpern von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG.

(2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung und Richtlinien zu bestimmen, in welchen Fällen nach Absatz 1 Beihilfen gewährt werden oder gewährt werden können; es kann hierbei das Verfahren regeln und die Tierkörperbeseitigungsanstalten zur Mitwirkung heranziehen.

(3) Die §§ 68 bis 70 TierSG gelten entsprechend.

§ 10

Eine Pflicht zur Leistung von Entschädigungen und Beihilfen besteht nur für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art in Schleswig-Holstein befunden haben, es sei denn, dass die Tiere nur zur Schlachtung entfernt worden sind.

Abschnitt V
Tierseuchenbeiträge

§ 11 04a 05

(1) Die Besitzerinnen und Besitzer von Pferden, Rindern einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffeln, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fischen sind zur Leistung von Tierseuchenbeiträgen verpflichtet. Die Beitragspflicht besteht für alle Tiere, die sich in Schleswig-Holstein befinden.

(2) Besitzerin oder Besitzer im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend, auch beim Transport oder auf dem Viehmarkt, oder ständig für Tiere verantwortlich ist. Mehrere Besitzerinnen oder Besitzer haften als Gesamtschuldner.

(3) Beiträge können nicht erhoben werden für Wild und gefangengehaltene Wildtiere ausgenommen Gehegewild, für Tiere, die zu Versuchszwecken verwendet werden, und für Tiere, die unter § 71 Abs. 2 TierSG fallen.

(4) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung die Besitzerinnen und Besitzer von Tieren der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG aufgeführten Tierarten zur Leistung von Tierseuchenbeiträgen zu verpflichten. Die Beiträge können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken sowie nach Alter, Gewicht und Nutzungsart der Tiere gestaffelt werden.

§ 12 05

(1) Die Beiträge sind nach Bedarf zu erheben. Grundlage der Beitragserhebung ist die Bestandsmeldung zum Stichtag.

(2) Eine Bestandsmeldung nach Absatz 1 umfasst alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.

(3) Die Besitzerinnen und Besitzer sind verpflichtet, dem Tierseuchenfonds die nach § 71 des TierSG notwendigen Angaben zum Stichtag schriftlich zu melden. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung die Besitzerinnen und Besitzer zu verpflichten, die nach dem Stichtag eintretenden Tierhalteränderungen und wesentlichen Tierbestandsveränderungen schriftlich zu melden. Eine Tierbestandsveränderung ist wesentlich, wenn die Tierhaltung beitragspflichtiger Tierarten aufgenommen oder wiederaufgenommen wird, eine deutliche zahlenmäßige Erhöhung des Tierbestandes einer beitragspflichtigen Tierart oder vergleichbare andere Veränderungen des Tierbestandes durchgeführt werden.

(4) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung den für die Erfassung der Tierbestände maßgebenden Stichtag, das Verfahren zur Meldung von Tierbestands- und Tierhalteränderungen, die Frist für die Abgabe der Meldungen sowie die Höhe und die Staffelung der Beiträge zu bestimmen; es kann dabei auch regeln, dass für Tierbestandserhöhungen nach dem Stichtag Beiträge nach erhoben werden und dass Beiträge von denjenigen Besitzerinnen und Besitzern nicht erhoben werden, die die Haltung der betreffenden Tierart bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgegeben haben.

§ 13 05

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - veranlagt die Tierseuchenbeiträge und zieht sie ein.

Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Veranlagungsbescheid ist das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.

§ 14

Die Beitragsansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsanspruch fällig wurde. Für die Verjährung gelten im Übrigen sinngemäß die §§ 229 bis 232 der Abgabenordnung (AO 1977).

§ 15

(1) Für den Tierseuchenfonds ist ein Haushaltsplan nach § 26 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 367) aufzustellen.

(2) Für das Kassen-, Rechnungs-, Schulden- und Prüfungswesen des Tierseuchenfonds sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Der Tierseuchenfonds unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 16

Für den Tierseuchenfonds sind in angemessenem Umfang Rücklagen zu bilden. Die Rücklagen sind bestmöglich anzulegen.

§ 17

Die für die einzelnen Tierarten erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung von Ausgaben für die Tierart zu verwenden, für die sie erhoben wurden.

Abschnitt VI
Beirat

§ 18 05a, b

(1) Bei dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - wird ein Beirat gebildet.

(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Je drei Mitglieder und je drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und des Bauernverbandes Schleswig-Holstein e.V. vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestellt. Mindestens je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Tierhalterin oder Tierhalter sein.

(3) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann zusätzlich zwei Mitglieder mit beratender Stimme berufen; ein Mitglied soll Amtstierärztin oder Amtstierarzt sein. Für die Mitglieder mit beratender Stimme können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden.

(4) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Sitzungsgeld sowie Ersatz der Fahrkosten nach den für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften.

(5) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren im Beirat zu erlassen.

§ 19

(1) Der Beirat ist vor dem Erlass von Verordnungen und Richtlinien nach § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 zu hören.

(2) Bei freiwilligen Leistungen aus dem Tierseuchenfonds ist das Einvernehmen mit dem Beirat herzustellen.

Abschnitt VII
Verfahren

§ 20 05

(1) Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt hat den Krankheitszustand des Tieres festzustellen, soweit dies für die Entschädigung erforderlich ist. Hierzu hat er den Tierkörper sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles zu untersuchen.

(2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen abweichend von Absatz 1

  1. eine Untersuchung vor dem Tod des Tieres als ausreichend anzusehen ist,
  2. eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann,
  3. auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann,

wenn hierdurch Nachteile für die Tierbesitzerin oder den Tierbesitzer nicht zu erwarten sind.

(3) Die Zahl der im Bestand vorhandenen Tiere der betroffenen beitragspflichtigen Tierart ist durch die zuständige Amtstierärztin oder den zuständigen Amtstierarzt zu erfassen und dem Tierseuchenfonds mitzuteilen.

§ 21 05

(1) Der Wert des Tieres, der in den Fällen des § 66 TierSG der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist durch Schätzung zu ermitteln (Schätzwert). Die Schätzung soll bei Tieren, die auf behördliche Anordnung zu töten sind, vor der Tötung und im Übrigen unverzüglich nach dem Tod vorgenommen werden.

(2) Falls der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die der Besitzerin oder dem Besitzer verbleiben ( § 67 Abs. 4 TierSG), sich nicht aus dem Verkauf ergibt, ist er zu schätzen.

(3) Falls sich durch die endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ergibt, dass der gemeine Wert des Tieres aufgrund des § 67 Abs. 1 Satz 2 TierSG unrichtig geschätzt wurde, ist die Schätzung zu wiederholen.

(4) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann durch Verwaltungsvorschrift Richtlinien für die Ermittlung des Schätzwertes im Regelfall erlassen.

(5) Die Schätzung ist weder für den Entschädigungsberechtigten noch für den Entschädigungsverpflichteten verbindlich; wer vom Schätzwert abweichen will, trägt hierfür die Beweislast.

§ 22 04a 05

(1) Der Entschädigungsantrag ist über die Kreisordnungsbehörde an den Tierseuchenfonds zu richten. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 21 erforderlichen Schätzungen oder Ermittlungen zu veranlassen. Die Schätzung wird durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt und zwei Schätzerinnen oder Schätzer vorgenommen. In besonderen Seuchenfällen kann mit Zustimmung der oder des Entschädigungspflichtigen und der oder des Entschädigungsberechtigten die Schätzung von einer vereidigten Sachverständigen oder einem vereidigten Sachverständigen als alleiniger Schätzerin oder alleinigem Schätzer durchgeführt werden. Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn die beteiligte Tierbesitzerin oder der beteiligte Tierbesitzer damit einverstanden ist und dies schriftlich erklärt.

(2) Die Kreisordnungsbehörden bestellen jeweils für die Dauer von drei Jahren eine ausreichende Anzahl von Personen, die als Schätzerin oder Schätzer hinzugezogen werden können und verpflichten sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie bestimmen die Schätzerin oder den Schätzer für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen.

(3) Die Höhe der Vergütungen für die Tätigkeit der Schätzerin oder des Schätzers setzt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Verordnung fest.

§ 23 05

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume regelt das Verfahren bei der Schätzung durch Verordnung.

§ 24 05

Entschädigungen und Beihilfen werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - festgesetzt und ausgezahlt. Sie werden zunächst aus dem Tierseuchenfonds gezahlt und diesem vom Land vierteljährlich in dem vorgeschriebenen Umfang erstattet.

§ 25

Von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes feststeht, dass nach den §§ 68 und 69 TierSG eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Die Feststellung des Krankheitszustandes und die Schätzung sind auch in diesen Fällen vorzunehmen, wenn die Besitzerin oder der Besitzer des Tieres es beantragt.

§ 26

Auf Anordnung oder Anforderung der Kreisordnungsbehörden haben die örtlichen Ordnungsbehörden

  1. Einrichtungen zu schaffen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre der Gemeinde nach § 22 TierSG erforderlich sind,
  2. die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,
  3. die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahmen diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen,
  4. im Bedarfsfall die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von solchen, die Streu, der Dünger oder andere Abfälle, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können; das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) bleibt unberührt.

§ 27 05

Soweit es zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten der Haustiere erforderlich ist, kann die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt sowie die vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Verordnung bestimmte Behörde über § 73 TierSG hinaus Betriebe, in denen Tiere gehalten oder tierische Erzeugnisse behandelt werden, sowie deren Betriebseinrichtungen besichtigen und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen oder von der Behörde angeordneten Maßnahmen überwachen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

§ 27 a

Die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten an andere zuständige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der tierseuchenrechtlichen Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist. Der Tierseuchenfonds darf die nach § 12 Abs. 3 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als der Beitragserhebung weiterverarbeiten, wenn und soweit dies zur Wahrnehmung eigener Aufgaben oder Pflichten gegenüber anderen öffentlichen Stellen erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 414).

Abschnitt VIII
Kosten

§ 28

(1) Die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art, von tierärztlichen Behandlungen und anderen Bekämpfungsmaßnahmen, die aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften durchzuführen sind, hat die Beteiligte oder der Beteiligte zu tragen, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, dem Tierseuchenfonds, den Kreisen, den Ämtern oder den Gemeinden übernommen werden.

(2) Beteiligte sind die Besitzerin oder der Besitzer und Eigentümerin oder Eigentümer der von den Maßregeln betroffenen Tiere, die Unternehmerin oder der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen und die Besitzerin oder der Besitzer und Eigentümerin oder Eigentümer der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände. Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner. Die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander bleiben unberührt.

§ 29

(1) Das Land trägt bei ordnungsbehördlich angeordneten Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche die Kosten des Impfstoffes und der tierärztlichen Impfvergütung zur Hälfte. Diese Regelung findet im Jahre 1991 keine Anwendung.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 3 fallen die Sachkosten den Trägern der allgemein zuständigen Behörden zur Last.

(3) Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Schätzerinnen oder Schätzern entstehen, tragen die Kreise und kreisfreien Städte.

(4) Die Kosten eines tierärztlichen Obergutachtens nach § 15 Abs. 2 TierSG sowie die Kosten einer Untersuchung in veterinärmedizinischen Untersuchungsstellen nach § 20 dieses Gesetzes werden aus Mitteln des Landes aufgebracht.

(5) In den Fällen des § 25 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.

Abschnitt IX
Schlußvorschriften

§ 30 (Inkrafttreten)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion