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Regelwerk

Änderungstext

LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur

Vom 24. Februar 2010
(GVOBl Nr. 6 vom 26.02.2010 S. 301)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung 1

Die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden vom 1. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 541), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig

  1. für alle nach dem Landesnaturschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz sowie nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu treffenden behördlichen Entscheidungen in den Küstengewässern, auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und auf sonstigen Flächen, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, mit Ausnahme des gemeindefreien Gebietes Sachsenwald und des Forstgutsbezirks Buchholz,
  2. für die Genehmigung eines Eingriffs nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG, wenn die Verursacherin des Eingriffs eine oberste Landesbehörde ist,
  3. für die nach § 12 Abs. 4 LNatSchG zu erteilende Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von ihr oder mit ihrem Einvernehmen festgesetzt oder durchgeführt worden sind,
  4. für die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG, wenn eine oberste oder obere landesbehörde zuständige Behörde für eine die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LnatSChG ersetzende Entscheidung ist; dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
  5. für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 20 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
  6. für die Bestimmung und Bekanntgabe der Art der Kennzeichnung geschützter und einstweilig sichergestellter Teile von Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG,
  7. für den Abschluß vertraglicher Vereinbarungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG
  8. für die Festlegung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG,
  9. für die Aufstellung von Maßnahmenplänen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen außerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG,
  10. für die Weiterleitung von Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten des Bundes aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) sowie aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, ber. ABl. EG Nr. L 059 S. 61) erforderlich sind und
  11. für die Ausübung der Fachaufsicht über die oberen und unteren Naturschutzbehörden.
" § 1 Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig

  1. für alle nach dem Landesnaturschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz sowie nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu treffenden behördlichen Entscheidungen in den Küstengewässern, auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und auf sonstigen Flächen, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, mit Ausnahme des gemeindefreien Gebietes Sachsenwald und des Forstgutsbezirks Buchholz,
  2. für die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 3 LNatSchG, wenn die Verursacherin des Eingriffs eine oberste Landesbehörde ist,
  3. für die nach § 9 Abs. 1 LNatSchG zu erteilende Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von ihr oder mit ihrem Einvernehmen festgesetzt oder durchgeführt worden sind,
  4. für die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG, wenn eine oberste oder obere Landesbehörde zuständige Behörde für die Zulassung oder die Entgegennahme der Anzeige eines Eingriffs oder für die Durchführung des Eingriffs im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit ist; dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,
  5. für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 17 Abs. 2 BNatSchG,
  6. für die Bestimmung und Bekanntgabe der Art der Kennzeichnung geschützter und einstweilig sichergestellter Teile von Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 Satz 2 LNatSchG,
  7. für den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen nach § 32 Abs. 4 BNatSchG,
  8. für die Festlegung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG,
  9. für die Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete außerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" nach § 27 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG,

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