Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes, zur Aufhebung des Gesetzesbeschlusses zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Vom 8. Februar 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 47 vom 23.02.2012 S. 266)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes 1

Das Landesjagdgesetz vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Abschnitts I erhält folgende Fassung:

"Abschnitt I
Ziele und Grundsätze der Jagd, Beachtung von Europarecht"

b) Nach der Überschrift zu § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 1a Beachtung von Europarecht"

c) Bei § 14 werden nach dem Wort "Jagdpächters" ein Komma und die Worte "Erlöschen des Jagdpachtvertrages" angefügt.

d) Nach der Überschrift zu § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 17a Bestimmung von Jagdzeiten"

e) Die Überschrift zu § 29 erhält folgende Fassung:

" § 29 Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen"

f) Die Überschrift zu § 33 erhält folgende Fassung:

" § 33 Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht"

g) Bei § 37 werden nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" ein Komma und das Wort "Einziehung" angefügt.

2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz werden nach den Worten "folgende Ziele" die Worte "als Belange des Allgemeinwohls" eingefügt.

b) In Nummer 1 wird nach dem Wort "verbessern" die Bezeichnung "(naturnahe Reviergestaltung)" eingefügt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Beachtung von Europarecht

Behördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften sind unter Beachtung der Maßgaben des Artikel 7 Abs. 4 und des Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 20 S. 7) sowie der Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie - ABl. EG Nr. L. 206 S. 7) zu treffen."

4. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)" durch die Worte "Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" ersetzt.

5. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen. "Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit oder ist die Eigentümerin oder der Eigentümer als natürliche Person nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von dieser pachten möchte, oder seine Vertretung, ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Beratungen und Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Jagdpächters" ein Komma und die Worte "Erlöschen des Jagdpachtvertrages" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins bestimmt die Jagdbehörde die Frist nach § 13 Satz 2 Bundesjagdgesetz."

8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "bis zu" gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Vorgaben des Abschussplanes sind als Mindestabschuss zu erfüllen. "Die Vorgaben des Abschussplanes sind als Mindestabschuss zu erfüllen; eine Überschreitung des Abschussplanes um bis zu 30 % ist zulässig."

c) Satz 3

Die Jagdbehörden können die Überschreitung des Abschussplanes um bis zu 30 % zulassen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion