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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes
und zur Flexibilisierung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht

Vom 23. Juni 2004
(ABl. Nr. 34 vom 29.07.2004 S. 1550)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Naturschutzgesetzes - SNG

Das Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, Ber. S. 482), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum vierten Abschnitt werden wie folgt ergänzt:

" § 19a Europäisches Netz Natura 2000

§ 19b Verträglichkeit von Projekten, Ausnahmen

§ 19c Verträglichkeit von Plänen

§ 19d Stoffliche Belastungen

§ 19e Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften".

b) Die Angaben zum fünften Abschnitt werden wie folgt gefasst beziehungsweise ergänzt:

" § 27 Begriffsbestimmungen, Betreiberpflichten

§ 27a Betriebserlaubnis bei Zoos

§ 27b Sonstige Tiergehege".

2. Nach § 19 werden die Paragraphen 19a bis 19e eingefügt

3. § 27 wird wie folgt geändert:

alt neu
§ 27 Tiergehege

(1) Die Einrichtung, Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die untere Jagdbehörde ist vor der Entscheidung zu hören. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wildlebender Arten dauernd oder zeitweilig im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch ortsfeste Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. durch die Anlage und den Betrieb des Geheges weder der Naturhaushalt, das Landschaftsbild, noch die Erholung in der freien Landschaft beeinträchtigt werden,
  2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und die Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen und
  3. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung ist zu befristen; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann bei Gehegen, die nachweislich bereits zum 1. April 1979 bestanden, Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind. Die Beseitigung eines Geheges kann angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die jeweiligen Entscheidungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(5) Zusammen mit der Genehmigung soll die oberste Naturschutzbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

  1. für zoologische Gärten und vergleichbare Einrichtungen, die unter wissenschaftlicher Leitung stehen und
  2. für Anlagen zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd.
 " § 27 Begriffsbestimmungen, Betreiberpflichten

(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wild lebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Dazu zählen auch Pflege- und Auffangstationen gemäß § 43 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Zoos sind Tiergehege, in denen Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen,
  3. Gehege zur Haltung von in der Bundesrepublik Deutschland heimischen Schalenwildarten und
  4. Einrichtungen im Sinne von Satz 1, in denen nicht mehr als fünf Tiere der geschützten Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden.

(3) Die Betreiberpflichten für Zoos ergeben sich aus § 51 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 1999/22 EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24)."

4. Nach § 27 werden die Paragraphen 27a und b eingefügt:

5. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 wird die Nr. 9a eingefügt.

6. § 38 Abs. 1 Nr. 20 wird wie folgt geändert:

alt neu
entgegen § 27 Abs. 1 Tiergehege ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde errichtet, erweitert oder betreibt,  "20. entgegen § 27a die Betriebserlaubnis nicht einhält,"

7. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 20 wird die Nr. 20a eingefügt:.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

Das Saarländische Wassergesetz ( SWG

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