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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 19. März 2014
(Amtsbl. I Nr. 8 vom 27.03.2014 S. 118)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Jagdgesetzes

Das Saarländische Jagdgesetz vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 22a in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter "zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes" durch die Wörter "zur Jagd und zum Wildtiermanagement" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: " § 1a Tierarten".

b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: " § 6a Hegegemeinschaften".

c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: " § 8a Bewirtschaftungsgebiet für Damwild".

d) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 21 Krankgeschossenes und schwer krankes Wild; Wildfolge  " § 21 Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes".

e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Wildfolge in besonderen Fällen  " § 22 Wildfolge".

f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33 Beunruhigen von Wild  " § 33 Beunruhigen von Wild, Störung der Jagdausübung".

3. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze" die Wörter "sowie der in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen und für die Tiere" eingefügt.

b) In Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter "gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 729)" gestrichen.

4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Tierarten

Über die nach § 2 des Bundesjagdgesetzes jagdbaren Tierarten hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht:

  1. als Haarwild:
    1. der Waschbär (Procyon lotor L.),
    2. der Marderhund (Nyctereutes procyonoides G.),
    3. der Mink (Mustela vison S.) und
    4. die Nutria (Myocastor coypus M.),
  2. als Federwild:

    die Nilgans (Alopochen aegyptiacus)."

5. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.

6. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Zoos und Tiergehege gemäß §§ 34 und 35 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 739) in der jeweils geltenden Fassung, "3. Zoos und angezeigte Tiergehege gemäß §§ 42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes,"

7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Hegegemeinschaften

(1) In zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen gemeinsamen Lebensraum für Rotwild umfassen und in dem Bewirtschaftungsgebiet für Damwild (§ 8a) sollen die Jagdausübungsberechtigten Hegegemeinschaften bilden. Mitglieder einer Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen sowie ein Vertreter der Forstbehörde sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Gründet die Mehrheit der Jagdausübungs- berechtigten nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann bildet die oberste Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Absatz 1 sinngemäß Anwendung findet.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften, insbesondere die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung sowie die Erfordernisse der Satzung zu regeln."

8. Dem § 7 werden die folgenden Absätze angefügt:

"(9) Jagdgenossen, die juristische Personen sind, werden entweder durch die gesetzlich zur Vertretung befugte Person oder durch eine von dieser schriftlich bevollmächtigte Person vertreten.

(10) Durch eine Person dürfen höchstens zehn Jagdgenossen vertreten werden.

(11) Der von der Jagdgenossenschaft zu wählende Jagdvorstand darf nicht zugleich Jagdpächter in dieser Jagdgenossenschaft sein.

(12) Der Jagdvorstand informiert die Jagdgenossen über die Entwicklung des Wildbestandes, die Entwicklung von Jagd- und Wildschäden sowie die Jagdgenossenschaft betreffende naturschutzfachliche Themen."

9.

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