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Regelwerk, Naturschutz

ThürAGFlurbG - Thüringer Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
- Thüringen -

Vom 30. Juni 1992
(GVBl. 1992 S. 304; 18.12.2018 S. 731 18)
Gl-Nr.: 7815-2



Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 1 Änderung von Landesgrenzen

Über die zur Änderung der Landesgrenze nach § 58 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes ( FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Zustimmung des Landes beschließt die Landesregierung.

§ 2 (aufgehoben) 18

Zweiter Abschnitt 18
Rechtsbehelfsverfahren

§ 3 Bestellung von hinzuzuziehenden Landwirten 18

(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan werden zwei Landwirte ehrenamtlich von der für die Widerspruchsentscheidung zuständigen Behörde hinzugezogen.

(2) Die ehrenamtlich hinzuzuziehenden Landwirte werden auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Berufsvertretung unter entsprechender Anwendung des § 139 Abs. 3 FlurbG von dem für Flurbereinigung zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt und gleichmäßig zu den Widerspruchsentscheidungen hinzugezogen. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Die ehrenamtlich hinzuzuziehenden Landwirte erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung

§ 4 Vorbescheid 18

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann die für die Widerspruchsbescheidung zuständige Behörde einen Vorbescheid erlassen. Dies gilt nicht, wenn die mündliche Verhandlung beantragt ist.

(2) Der Vorbescheid ist zu begründen und zuzustellen. Er hat die Wirkung eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheides, wenn der Widerspruchsführer nicht innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der für die Widerspruchsbescheidung zuständigen Behörde beantragt. Der Widerspruchsführer ist hierüber in dem Vorbescheid zu belehren.

Dritter Abschnitt
Flurbereinigungsgericht

§ 5 Berufung der ehrenamtlichen Richter 18

Die ehrenamtlichen Richter nach § 139 Abs. 3 F1urbG und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des für Flurbereinigung zuständigen Ministeriums nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von dem für Justiz zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

Vierter Abschnitt
Kostenbestimmungen

§ 6 Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen 18

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und anderen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt nicht für Vermessungsarbeiten.

(2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dient.

Fuenfter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 7 Ermächtigung 18

Das für Flurbereinigung zuständige Ministerium erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sowie anderer bundesrechtlicher Vorschriften über Siedlungs- und Neuordnungsmaßnahmen im ländlichen Raum und dieses Gesetzes.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung 18

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten 18

Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

ENDE

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