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Regelwerk

ThürTierSG - Thüringer Tierseuchengesetz
Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

- Thüringen -

Vom 8. Mai 2001
(GVBl. Nr. 4 vom 31.05.2001 S. 43; 01.03.2002 S. 161, 164; 22.03.2005 S. 109 05; 26.02.2010 S. 36 10)


Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Behörden und Aufgaben

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben 05 10

(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 2 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung sind:

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,
  2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).
  4. (aufgehoben)

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tierseuchengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zuständig. Sie führen die vorbeugende Überwachung, einschließlich der konzentrierten Tierbestände, durch, erlassen die erforderlichen tierseuchenrechtlichen Verfügungen und treffen Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung.

(3) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 sind die zuständigen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 TierSG.

(4) Bei den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bestehen Krisenzentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest sowie exotischer Tierseuchen. Das Nähere zur Ausgestaltung der für die einzelnen Tierseuchen auszuarbeitenden Maßnahmepläne legt das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest; dies umfasst auch die Regelung der gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkung von Polizeidienststellen bei der Bekämpfung der Tierseuche.

(5) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium und das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können außerdem in Notsituationen zur Gefahrenabwehr, jeweils im Benehmen mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt, anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt, dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz oder dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium zur Verfügung stellt, wenn dies zur Abwehr einer akuten, wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuche erforderlich ist. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium ausgesprochen werden.

(6) Zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen werden den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 Bienensachverständige beigeordnet.

§ 2 Amtstierarzt

(1) Beamtete Tierärzte nach § 2 Abs. 2 TierSG sind die Tierärzte, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind. Sie führen die Bezeichnung "Amtstierarzt" und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften gleichzeitig "amtlicher Tierarzt".

(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst oder die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt bestanden hat. Von diesem Erfordernis kann in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, sofern geeignete Bewerber nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen, dass die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt abgelegt wird. Die Bestellung eines Amtstierarztes bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

(3) Der Amtstierarzt ist bei Gutachten und Schätzungen im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen nicht an Weisungen gebunden.

(4) Der Amtstierarzt kann für Aufgaben nach Absatz 3 und für amtstierärztliche Untersuchungen auch andere approbierte Tierärzte hinzuziehen.

(5) Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 TierSG bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 3 Ordnungsbehördliche Aufgaben 10

Den Gemeinden obliegen in der Tierseuchenbekämpfung auf Anforderung der zuständigen Behörde folgende ordnungsbehördliche Aufgaben:

  1. amtliche Bekanntmachungen der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden in ortsüblicher Weise öffentlich vorzunehmen,
  2. Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnahmen, Schätzungen und Zerlegungen, soweit diese amtlich an Ort und Stelle durchgeführt werden müssen,
  3. die amtstierärztlich angeordnete Tötung von Tieren zu unterstützen,
  4. Sperrmaßnahmen und Desinfektion nach Anweisung im Falle von Tierseuchen vorzunehmen, soweit dazu nicht der Tierbesitzer verpflichtet ist,
  5. im Ausnahmefall die Möglichkeit zu schaffen, dass Tiere oder Teile von solchen, Einstreu, Dünger oder andere Gegenstände unschädlich beseitigt werden können; die Bestimmungen des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 3a Inanspruchnahme von Betrieben 05

Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz kann als zuständige Behörde im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TierSG

  1. den Betreiber einer Schlachtstätte zur Tötung von Vieh verpflichten, sofern die Tötung der Tiere aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften einschließlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes behördlich angeordnet ist, und
  2. ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen.

Soweit es zur Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich ist, kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

§ 4 Bienensachverständige

(1) Die Bienensachverständigen nach § 1 Abs. 6 dieses Gesetzes werden durch die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3  auf Vorschlag des Imkerverbandes bestellt.

(2) Die Bienensachverständigen können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, die das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium festsetzt.

§ 5 Seuchenanzeige

Die beim Ausbruch oder dem Verdacht von Tierseuchen vorgeschriebene Anzeige ist an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder direkt an den Amtstierarzt zu richten.

Zweiter Teil
Tierseuchenkasse

Erster Abschnitt
Errichtung und Rechtsstellung

§ 6 Errichtung 05 10

(1) Für das Land wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Jena errichtet. Sie führt die Bezeichnung 'Thüringer Tierseuchenkasse.

(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Anstalt entsteht mit dem Übergang des nicht rechtsfähigen Sondervermögens des Landes nach § 33 Abs. 2.

§ 6a Aufsicht 05

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berührt werden. § 120 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 ThürKO gelten entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Tierseuchenkasse Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.

§ 7 Aufgaben 05

(1) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes.

(2) Sie kann gemäß § 20 dieses Gesetzes für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie bei Schäden, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten entstehen, Beihilfen gewähren.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierbesitzern.

(4) Die Tierseuchenkasse unterhält Tiergesundheitsdienste.

§ 8 Satzungen

(1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen.

(2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Satzungen sind im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt
Verwaltung

§ 9 Organe

Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

§ 10 Rechtsstellung 05

(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen. Die Berufung der Vertreter der landwirtschaftlichen Verwaltung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums, die Vertreter der bäuerlichen berufsständischen Organisationen auf deren Vorschlag und die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht.

(4) Scheiden Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Stellvertreter im Laufe der Amtsperiode aus, werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absatzes 2 berufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt zu Beginn der Amtsperiode aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 seinen Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter der Veterinärverwaltung. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet sie.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften erstattet. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder erhalten, soweit sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, ein Sitzungsgeld.

(7) Der Verwaltungsrat hat zu seinen Sitzungen das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium rechtzeitig einzuladen. Darüber hinaus können Vertreter aus berufsständischen Organisationen und Verbänden eingeladen werden. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten einberufen wird.

(8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.

§ 11 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar

  1. einem Vertreter der Veterinärverwaltung,
  2. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Verwaltung,
  3. vier Vertretern der bäuerlichen berufsständischen Organisationen und
  4. zwei Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter.

§ 12 Aufgaben des Verwaltungsrats 05 10

Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. die Satzungen der Tierseuchenkasse,
  2. den Wirtschaftsplan,
  3. die Annehme des Jahresabschlussberichts,
  4. die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld (§ 10 Abs. 6 Satz 3 und 4),
  5. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 15 Abs. 2 Satz 2),
  6. die Entlastung des Geschäftsführers,
  7. die Erhebung einer Umlage oder die vorübergehende Verwendung von Beiträgen oder Rücklagen anderer Tierarten zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten (§ 17 Abs. 4),
  8. die Richtlinien für die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste (§ 26 Abs. 3) und
  9. alle sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse.

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.

§ 13 Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers 05 10

(1) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestellt. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich, sein Stellvertreter nebenamtlich tätig. Der Geschäftsführer soll Tierarzt sein. Durch die Satzung der Tierseuchenkasse kann dem Stellvertreter eine angemessene Vergütung gewährt werden.

(2) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der Tierseuchenkasse in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze und der Satzungen. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, führt die von ihm gefassten Beschlüsse sowie die Ausfertigung der beschlossenen Satzungen aus und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat oder seinem Vorsitzenden zugewiesen sind. Er hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Geschäftsvorgänge, den Gang der Geschäfte und die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste zu unterrichten.

(3) Der Geschäftsführer entscheidet im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium über die Einstellung und Entlassung der dem höheren Dienst vergleichbaren Angestellten.

(4) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinne des § 7 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse und nimmt diesen gegenüber die Befugnisse des Arbeitgebers wahr.

§ 14 Bedienstete 05

DDie Tierseuchenkasse stellt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Bediensteten ein. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.

Dritter Abschnitt
Finanzwirtschaft

§ 15 Haushalts- und Wirtschaftsführung 05 10

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Geschäftsjahr der Tierseuchenkasse ist das Haushaltsjahr des Landes.

(2) Der Geschäftsführer hat bis spätestens 30. Juni des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschlussbericht und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Geschäftsführer hat den geprüften Jahresabschlussbericht unverzüglich dem Verwaltungsrat und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium vorzulegen.

(3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen zu bilden, deren Höhe durch Satzung festgelegt wird.

§ 16 Einnahmen und Ausgabendeckung 05

(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus

  1. den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten,
  2. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen.
  3. den Erstattungen durch das Land nach § 18 Abs. 6 und § 28 Nr. 5.

(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. Das gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.

§ 17 Beiträge der Tierbesitzer 05 10

(1) Von den Tierbesitzern werden zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG genannten Tierarten sowie für Bienenvölker zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für die in § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG genannten Tierarten kann nach Maßgabe dieser Bestimmung durch Satzung der Tierseuchenkasse abgesehen werden. Entsprechendes gilt für die Erhebung von Beiträgen für Bienenvölker. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Satzung festgelegt. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht auch für weitere Tiere, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG sind, im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzen.

(2) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten, der Zeitpunkt der Fälligkeit sowie gegebenenfalls die Staffelung nach der Größe der Bestände unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart werden durch Satzung der Tierseuchenkasse festgelegt. Die Satzung kann für Kleinstbestände die Festsetzung eines Mindestbeitrags, ein Absehen von der Beitragserhebung oder den Erlass der Beitragsforderung vorsehen.

(3) Die Beitragssätze werden aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die jeweilige Tierart einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Bildung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet.

(4) Reichen die eingezahlten Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken. Zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten können aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses vorübergehend Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden.

(5) Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Beitragsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Zur Abgeltung des der Vollstreckungsbehörde entstehenden Verwaltungsaufwands stehen dieser außer den Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge, mindestens zehn Euro zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner.

§ 18 Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen

(1) Zur Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse nach Maßgabe des Absatzes 2 jährlich eine amtliche Erhebung über die bei den Tierbesitzern vorhandenen Tiere und Bienenvölker an einem von ihr durch Satzung bestimmten Stichtag durch. Für Süßwasserfische sowie für weitere Tiere im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 6 kann die Tierseuchenkasse andere Berechnungsmaßstäbe festlegen.

(2) Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag amtliche Erhebungsvordrucke an die einzelnen Tierbesitzer aus. Die Erhebungsvordrucke sehen Angaben über Name und Anschrift des Tierbesitzers, über die Art und die Zahl der am Stichtag vorhandenen, der Beitragspflicht unterliegenden Tiere sowie gegebenenfalls zu anderen Berechnungsmaßstäben und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter, das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere vor. Sonstige Angaben dürfen nur verlangt werden, wenn sie der Tierseuchenbekämpfung dienen oder wenn sie im amtlichen Erhebungsvordruck als freiwillig bezeichnet sind. Die Tierbesitzer haben die ausgefüllten Erhebungsvordrucke spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag der Tierseuchenkasse zu übersenden. Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt. Soweit ein Tierbesitzer im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht erfasst wird, ist er der Tierseuchenkasse gegenüber zur Meldung der Angaben nach Satz 2 innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag verpflichtet. Auf die Meldepflicht ist von den Gemeinden öffentlich hinzuweisen. Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen die Tierseuchenkasse oder das Land Leistungen erbringt.

(3) Soweit sich nach dem Stichtag die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) erhöht, ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet wird oder Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen werden, kann die Satzung der Tierseuchenkasse eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen vorsehen. Die Tierbesitzer sind in diesem Fall verpflichtet, eingetretene Änderungen der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entsprechend.

(4) Bei Viehhändlern wird, soweit sie Tierhändlerställe betreiben, abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine durch Satzung der Tierseuchenkasse festzulegende Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

(5) Soweit es zur Durchführung der amtlichen Erhebung nach den Absätzen 1 oder 4, der Beitragsberechnung oder -erhebung erforderlich ist, ist die Tierseuchenkasse berechtigt,

  1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,
  2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen und
  3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzern zu verlangen.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse vierteljährlich die nach § 71 Abs. 1 Satz 2 TierSG aus Mitteln des Landeshaushalts zu leistenden Entschädigungen.

Vierter Abschnitt
Entschädigungen und Beihilfen

§ 19 Leistung von Entschädigungen 10

Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen nach Maßgabe der §§ 66 bis 72d TierSG einschließlich der Kostenerstattung nach § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG.

§ 20 Gewährung von Beihilfen

(1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag Beihilfen für die der Beitragspflicht unterliegenden Tiere gewähren,

  1. wenn bei diesen Tieren eine anzeigepflichtige Seuche als Todesursache festgestellt worden ist, sofern keine Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
  2. beim Auftreten anderer Seuchen,
  3. bei seuchenähnlich verlaufenden Krankheiten sowie
  4. bei wirtschaftlichen Schäden, die infolge der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen entstanden sind.

(2) Die Tierseuchenkasse kann Maßnahmen zur planmäßigen Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie des vorbeugenden Gesundheitsschutzes finanziell unterstützen.

(3) Die Gewährung von Beihilfen nach den Absätzen 1 und 2 wird durch Satzung geregelt.

§ 21 Übernahme von Gebühren

Die Tierseuchenkasse kann durch Satzung nach § 20 Abs. 3 die Übernahme von auf den Tierbesitzer entfallenden Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen beitragspflichtiger Tierarten beschließen, soweit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes nicht entgegenstehen.

§ 22 Antragstellung auf Entschädigung und Beihilfen 10

Anträge auf Entschädigung sind an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu richten. Die Beantragung von Beihilfen regelt die Tierseuchenkasse durch Satzung nach § 20 Abs. 3.

§ 23 Feststellung der Krankheit 10

(1) Die Feststellung einer Tierseuche wird durch den Amtstierarzt getroffen. Dieser hat das Tier oder den Tierkörper unverzüglich zu untersuchen.

(2) Ergänzende Untersuchungen, die der Amtstierarzt für erforderlich hält, sind im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchzuführen. Dies gilt auch für vorbeugend durchgeführte labordiagnostische Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen. Für spezifische Untersuchungen können andere Untersuchungseinrichtungen hinzugezogen werden.

(3) Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachterlich zu äußern, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 66 TierSG vorliegt.

§ 24 Schätzung

(1) Der Amtstierarzt ermittelt den gemeinen Wert des Tieres, im gegebenen Fall den Wert der dem Besitzer verbleibenden Teile und die dem Besitzer infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten. Im Bedarfsfall können vereidigte Schätzer hinzugezogen werden. Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer behördlichen Anordnung zu töten sind, vor der Tötung, im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.

(2) Der Tierbesitzer muss bei der Schätzung anwesend sein. Das Schätzungsergebnis ist ihm mitzuteilen. Die Schätzung kann ohne den Tierbesitzer erfolgen, wenn seine Anwesenheit von ihm verweigert wird.

(3) Über das Untersuchungs- und Schätzergebnis ist vom Amtstierarzt eine Niederschrift anzufertigen.

§ 25 Entschädigungsleistungen und Beihilfeverfahren 10

(1) Der Amtstierarzt leitet das Gutachten über Entschädigungsleistungen auf dem Dienstweg der Tierseuchenkasse zu.

(2) Der Amtstierarzt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beihilfeleistungen nach § 20 und leitet den Antrag unverzüglich der Tierseuchenkasse zu, soweit in der Satzung nach § 20 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigungen oder Beihilfen fest und zahlt sie aus.

Fuenfter Abschnitt 05
Tiergesundheitsdienste

§ 26 Aufgaben und Organisation 05 10

(1) Aufgaben der Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die Beratung der Tierbesitzer in allen tiergesundheitlichen und tierschutzrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der erforderlichen labordiagnostischen Untersuchungen; § 6 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus vom 23. März 1994 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt,
  2. die Unterstützung des öffentlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung auf deren Anforderung hin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit im Sinne eines vor-beugenden Verbraucher- und Seuchenschutzes und
  3. die Überprüfung der von den Tierbesitzern im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe durch die Tierseuchenkasse durchzuführenden Maßnahmen in bestimmten Fällen auf Einhaltung der in der Satzung nach § 20 Abs. 3 mit der Beihilfeleistung verbundenen Voraussetzungen.

(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 ziehen die Behörden nach § 1 Abs. 1 die Tiergesundheitsdienste für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseuchenschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit unterstützend heran. Die Heranziehung der Tiergesundheitsdienste durch die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. Näheres wird durch Vertrag zwischen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und der Tierseuchenkasse geregelt.

(3) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nach den vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse zu erlassenden Richtlinien aus.

(4) Der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse leitet die Tiergesundheitsdienste. Diese können in mehrere Fachbereiche untergliedert werden. Zur Beratung des Geschäftsführers können Fachbeiräte für die jeweiligen Fachbereiche berufen werden. Näheres wird durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt.

(5) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlich ist, sind die Tiergesundheitsdienste berechtigt,

  1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und
  2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz sowie den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zusammen.

§ 27 Aufgaben- und Kostenträger, Aufsicht 05 10

(1) Aufgaben, die die Tiergesundheitsdienste nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 wahrnehmen, sind Landesaufgaben. Im Übrigen sind es Aufgaben der Tierseuchenkasse.

(2) Die Tierseuchenkasse erhebt für die Leistungen der Tiergesundheitsdienste, die im Auftrag der Tierbesitzer erbracht und nicht bei der Berechnung der Beitragssätze berücksichtigt werden, oder die im Auftrag des Landes nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ausgeführt werden, Gebühren und Auslagen. Die Erhebung erfolgt aufgrund einer Satzung der Tierseuchenkasse. Kostenschuldner ist der Auftraggeber. Für die zwangsweise Einziehung von Gebühren und Auslagen gilt § 17 Abs. 5 entsprechend.

(3) Die Tiergesundheitsdienste unterliegen der Fachaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. Soweit die Tiergesundheitsdienste Aufgaben für das Land wahrnehmen, ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium auch befugt, Prüfungen durchzuführen und Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einzusehen und anzufordern.

Dritter Teil 05
Kostenträger der Tierseuchenbekämpfung

§ 28 Kostenanteil des Landes 05

Das Land trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes, unbeschadet des § 18 Abs. 6" durch die Worte "sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes unbeschadet des § 18 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet des § 18 Abs. 6 die Kosten für

  1. die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuchen,
  2. die auf Veranlassung der zuständigen Behörden ausgeführten amtstierärztlichen Tätigkeiten, einschließlich amtlicher Obergutachten sowie für die Aufwandsentschädigung der Bienensachverständigen,
  3. Untersuchungen, die in amtlichen Untersuchungseinrichtungen anfallen, sofern diese durch Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen vorgeschrieben sind,
  4. die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern,
  5. die Tötung und unschädliche Beseitigung oder die Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG und die Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist; ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten im gleichen Verhältnis geteilt,
  6. Impfungen nach § 31 Abs. 3.

§ 29 Kostenanteil der Tierseuchenkasse 05

Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes die Kosten

  1. der Vergütung für Schätzer, die neben dem Amtstierarzt tätig werden,
  2. der Tötung und unschädlichen Beseitigung oder der Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG und der Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist, nach Maßgabe des § 28 Nr. 5,
  3. für Impfungen nach § 31 Abs. 3.

§ 30 Kostenanteil der Gemeinden 05

Die Gemeinden tragen bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen die Kosten nach § 3.

§ 31 Kostenanteil der Tierbesitzer 05

(1) Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes trägt die Kosten im Übrigen der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume oder anderer Örtlichkeiten.

(2) Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer das Land in Betracht kommt, entstehen diesem keine Kosten.

(3) Die Kosten einer nach § 23 TierSG von der zuständigen Behörde angeordneten Impfung, diagnostischen Maßnahme oder tierärztlichen Behandlung trägt der Tierbesitzer, soweit sie nicht durch das Land oder die Tierseuchenkasse oder von beiden gemeinsam übernommen werden. Ordnet das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zur Abwehr einer besonderen Seuchengefahr Schutzimpfungen gegen Maul- und Klauenseuche, europäische Schweinepest oder andere Seuchen für größere Gebiete an, so werden die Impfkosten (Impfstoff und Gebühren) je zur Hälfte vom Land und von der Tierseuchenkasse getragen.

(4) Soweit die Kosten vom Verpflichteten nicht erlangt werden können, sind die Gemeinden zur Kostentragung verpflichtet. Der Erstattungsanspruch gegen den Verpflichteten geht in diesem Fall auf die Gemeinde über.

Vierter Teil 05
Schlussbestimmungen

§ 32 Ermächtigungen 05

Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 die Zuständigkeit der Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist,
  2. das Nähere über die Bestellung, die Tätigkeit und die Entschädigung der Bienensachverständigen nach § 4 zu regeln und
  3. das Nähere über das Verfahren der Schätzung nach § 24 zu regeln.

§ 33 Personal und Übergang des Sondervermögens des Landes 05

(1) Die Arbeitsverhältnisse der am 30. Juni 2005 bei der Tierseuchenkasse beschäftigten Personen gehen am 1. Juli 2005 auf die Anstalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 über.

(2) Die Thüringer Tierseuchenkasse als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes geht gemäß den zum 30. Juni 2005 erstellten Schlussbilanzen am 1. Juli 2005 auf die Anstalt nach § 6 Abs. 1 über. Diese ist Rechtsnachfolgerin des Sondervermögens Thüringer Tierseuchenkasse.

§ 34 Übergangsbestimmung 05

Bis zum Ablauf der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes geltenden Fassung vorgesehenen Amtszeit der berufenen Mitglieder und Stellvertreter des Vorstands der Tierseuchenkasse, gelten diese als berufene Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats der Tierseuchenkasse als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 35 Gleichstellungsbestimmung 05

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 36 In-Kraft-Treten 05 10


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