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Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Zusammenarbeit der Flurbereinigungsverwaltung mit der Naturschutzverwaltung sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
- Thüringen -
Vom 29. November 2023
(ThürStAnz. Nr. 51 vom 18.12.2023 S. 1655)
Archiv 2010
1 Zusammenarbeit bei Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 1 und 87 FlurbG
1.1 Grundsätze und Vorbemerkungen
1.1.1 Die Flurbereinigungsbehörden haben bei der Planung und Durchführung der Neuordnung ländlichen Grundbesitzes, unbeschadet der Rechtsgarantien des Flurbereinigungsgesetzes ( FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, alle Möglichkeiten für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu nutzen und konkurrierende Nutzungsansprüche an Boden, Natur und Landschaft auszugleichen.
1.1.2 Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind gemäß § 37 FlurbG die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere §§ 1, 2 und 5 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung) mit den anderen im Rahmen der Flurbereinigung zu wahrenden öffentlichen Belangen gerecht abzuwägen.
1.1.3 Die Naturschutzbehörden tragen im Rahmen ihrer Beteiligung auch zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nach den Zielen des § 1 Abs. 3 BNatSchG und zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft nach den Zielen des § 1 Abs. 4 Nummer 1 und 2 BNatSchG bei.
1.1.4 Hinsichtlich der Beteiligung der Naturschutzbehörden und der Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen (Anerkennung nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung) gelten folgende Grundsätze:
Die untere Naturschutzbehörde ist bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 FlurbG als Träger Öffentlicher Belange (TÖB) am Flurbereinigungsverfahren zu beteiligen und zur Mitwirkung verpflichtet.
Werden Befreiungen von Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten sowie von Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten angestrebt, ist gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Naturschutzgesetz ( ThürNatG) in der Fassung vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung die obere Naturschutzbehörde zu beteiligen, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde ( § 32 Abs. 1 Nr. 4 ThürNatG).
Zur Führung des Kompensationsverzeichnisses ( § 17 BNatSchG in Verbindung mit § 7 ThürNatG) ist die obere Naturschutzbehörde zu beteiligen.
Die Zweckmäßigkeit der Einbindung der obersten Naturschutzbehörde liegt im Ermessen der oberen Naturschutzbehörde. Sollte aufgrund von Projekten mit besonderer naturschutzfachlicher Tragweite oder der Betroffenheit mehrerer unterer Naturschutzbehörden eine Beteiligung der oberen Naturschutzbehörde zweckmäßig sein, teilt die obere Naturschutzbehörde dies der obersten Naturschutzbehörde mit. Die oberste Naturschutzbehörde stimmt die Vorgehensweise mit der obersten Flurbereinigungsbehörde ab und beauftragt die obere Naturschutzbehörde mit der Wahrnehmung der Interessen eines TÖB in dem betreffenden Flurbereinigungsverfahren. Die oberste Flurbereinigungsbehörde informiert die Flurbereinigungsbehörde, dass die obere Naturschutzbehörde im weiteren Verfahren als TÖB zu beteiligen ist.
Nach § 63 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 ThürNatG ist bei mit Eingriffen verbundenen Flurbereinigungsverfahren eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen generell erforderlich. Dies betrifft die folgenden Sachverhalte:
Darüber hinaus sollten die anerkannten Naturschutzvereinigungen bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach
(Stand: 04.06.2025)
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