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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung Forst- und naturschutzrechtlicher Regelungen
- Thüringen -

Vom 6. Januar 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 13.01.2003 S. 17)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Waldgesetzes

Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 480), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

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(3) Rad fahren, Fahren mit Krankenfahrstühlen und Kutschen sowie Reiten ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Die Benutzung von Waldwegen mit sonstigen Fahrzeugen, insbesondere mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, ist nur zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet und bedarf außerhalb dieser Aufgaben der Genehmigung durch den Waldbesitzer.

(4) Die untere Forstbehörde soll bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit den Waldbesitzern zum Schutz der Waldbesucher, aus Naturschutzgründen, der Entflechtung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers nicht öffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken, sperren oder einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass ein möglichst zusammenhängendes und Eigentumsarten übergreifendes Wegenetz für die einzelnen Benutzungsarten entsteht. Diese Regelungen bedürfen der Genehmigung durch die obere Forstbehörde.

(5) Die Neuanlage von Reit-, Wunder- und Radwegen sowie Skiloipen im Wald bedarf der Zustimmung des betroffenen Waldbesitzers und der Genehmigung der unteren Forstbehörde.

(6) Das Zelten und das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außerhalb der nach § 25 Abc. 4 Satz 1 genehmigten Plätze bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer.

 "(3) Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen. Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt. Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen.

(4) Die untere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Waldbesitzer nicht öffentliche Wege und Straßen auf einzelne Benutzungsarten einschränken.

(5) Das Anbringen von sonstigen Schildern und Tafeln, beispielsweise zur Kennzeichnung von Wegen und Loipen, bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Das Gleiche gilt für Hinweise auf die Durchführung organisierter Veranstaltungen.

(6) Die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet. Motorsport im Wald ist verboten. Innerhalb des Waldes sind insbesondere

  1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben,
  2. das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außerhalb der nach § 25 Abs. 4 Satz 1 genehmigten Anlagen,
  3. das Zelten,
  4. das Anlegen von Loipen und Skiwanderwegen mit Loipenfahrzeugen,
  5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen

nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen sind, erfolgt diese Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde."

b) Absatz 7

(7) Motorsport im Wald und auf Waldwegen ist verboten. Die individuelle Ausübung anderer Sportarten ist bei Einhaltung der Verhaltenspflichten nach Absatz 2 gestattet. Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers und der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen werden, erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und folgende Sätze werden angefügt:

"Das Nähere, insbesondere zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ausgabe der Kennzeichen für Reit- und Kutschpferde durch die untere Forstbehörde, regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung. Regelungen über die kostenpflichtige Ausgabe der Kennzeichen durch die untere Forstbehörde werden im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassen."

2. In § 12 Abs. 6 Satz l wird die Verweisung " § 6 Abs. 9" durch die Verweisung " § 6 Abs. 8" ersetzt.

3. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

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