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Regelwerk

Änderungstext

Anpassung der Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (ThürGefHuVO - Thüringer Gefahren-Hundeverordnung)

Vom 21. März 2005
(StAnz. Nr. 15 vom 11.04.2005 S. 748)


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1. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis soll insbesondere mit der Auflage verbunden werden, dass der Erlaubnisinhaber nachzuweisen hat, dass der gefährliche Hund dauerhaft und unverwechselbar durch einen elektronisch lesbaren Chip gemäß ISO-Standard oder durch eine Tätowierung gekennzeichnet worden ist. Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des Hundes durch eine Bescheinigung des Tierarztes, der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Bei einer Kennzeichnung durch einen Chip sind in der Bescheinigung die auf dem Chip gespeicherten Daten (Ländercode und ID-Code), eine Beschreibung des Aussehens des Hundes und die Daten des Hundehalters anzugeben.  "(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis soll insbesondere mit der Auflage verbunden werden, dass der Erlaubnisinhaber nachzuweisen hat, dass der gefährliche Hund dauerhaft und unverwechselbar durch einen elektronisch lesbaren Chip gemäß ISO-Standard oder durch eine Tätowierung gekennzeichnet worden ist. Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des Hundes durch eine Bescheinigung des Tierarztes, der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. In der Bescheinigung sind die Beschreibung des Aussehens des Hundes und die Daten des Hundehalters und die Tätowierkennung bzw. bei einer Kennzeichnung durch einen Chip die auf dem Chip gespeicherten Daten (Ländercode und ID-Code) anzugeben."

2. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.  "(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft."

Anpassung der Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde

1. In der Einleitung sind die Absätze 3 und 4

Bei den in § 11 Tierschutz-Hundeverordnung genannten vier Hunderassen sowie deren Kreuzungen ist die Gefährlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung gegeben, da diese ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen.

Eine Widerlegbarkeit der Gefährlichkeitsvermutung der in § 11 Tierschutz-Hundeverordnung genannten vier Hunderassen ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht möglich.

zu streichen.

2. In den Erläuterungen in Teil 1 " Zu § 1 Gefährliche Hunde" sind bei der Nr. 1 die beiden letzten Absätze

Die in § 11 Satz 3 Tierschutz-Hundeverordnung genannten Hunderassen sowie Kreuzungen mit diesen Tieren gelten als gefährliche Hunde i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Als Kreuzungen gelten Hunde, bei denen ein Elternteil der in der Tierschutz-Hundeverordnung genannten Rassen angehört. Ist die Abstammung des Hundes nicht zu belegen, ist anhand des Erscheinungsbildes (Phänotyp) zu entscheiden. Hunde, bei denen der Phänotyp einer der in der Tierschutz-Hundeverordnung genannten Rassen überwiegt oder deutlich hervortritt, sind als Kreuzungen dieser Rassen einzustufen. In Zweifelsfällen sollten Zuchtwarte eingetragener Zuchtverbände zur Beurteilung herangezogen werden.

zu streichen.

3. In der Anlage 4 "Prüfungsfragen der theoretischen Sachkundeprüfung" lauten bei der Frage 23 die richtigen Antworten A, B, D.

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