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Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 30. November 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 19.12.2013 S. 343)
Aufgrund des § 37a Satz 4 und des § 39 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2013 (GVBl. S. 117), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 54), wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Schweißhunde im Sinne dieser Verordnung sind brauchbare Jagdhunde, die ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 oder 5 der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben. Schweißhundeführer im Sinne dieser Verordnung sind die Führer dieser Jagdhunde. | "(1) Schweißhundeführer führen Jagdhunde, die nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO) zur Nachsuche auf Schalenwild (Arbeit nach dem Schuss) brauchbar sind." |
b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| mindestens zwei Jahre einen Jagdhund geführt haben, dem die Brauchbarkeit nach § 16 Abs. 3 oder 5 der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBl. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung bestätigt wurde. | "3. mindestens zwei Jahre einen Jagdhund für die Arbeit nach dem Schuss geführt haben, dessen Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Schalenwild durch die untere Jagdbehörde festgestellt wurde." |
2. § 25 erhält folgende Fassung :
| alt | neu |
| § 25 Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer
(1) Ein Jagdhund wird als Schweißhund durch die untere Jagdbehörde anerkannt, wenn
(2) Die Anerkennung eines Jagdhundes als Schweißhund erfolgt jeweils für die Dauer der Gültigkeit der Bestätigung des Antragstellers als Schweißhundeführer. Der Antragsteller erhält einen Schweißhundepass nach dem Muster der Anlage 11. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. |
" § 25 Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer
Ein Jagdhund gilt als Schweißhund für jagdbezirksübergreifende Nachsuchen anerkannt, wenn
|
3. In Anlage 10 werden der Klammerzusatz "(zu § 25 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(zu § 25)" und der Klammerzusatz "(Name, Wohnanschrift)" durch den Klammerzusatz "(Name, Anschrift, Unterschrift)" ersetzt.
| Schweißhundepass | Anlage 11 (zu § 25 Abs. 3) |
| (Format 15 cm x 10 cm)
Schweißhundepass |
| Name des Jagdhundes ____________________________________________________________________
Geschlecht ______________________________ Rasse _________________________________________ Wurfdatum ______________________________ Zuchtbuch-Nr. _________________________________ Tätowierungsnummer _____________________________ Eigentümer (Name, Vorname, Wohnanschrift) ________________________________________________ |
(Stand: 25.01.2021)
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