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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 30. November 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 19.12.2013 S. 343)



Aufgrund des § 37a Satz 4 und des § 39 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2013 (GVBl. S. 117), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 54), wird wie folgt geändert:

1. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:


alt neu
(1) Schweißhunde im Sinne dieser Verordnung sind brauchbare Jagdhunde, die ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 oder 5 der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben. Schweißhundeführer im Sinne dieser Verordnung sind die Führer dieser Jagdhunde.  "(1) Schweißhundeführer führen Jagdhunde, die nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO) zur Nachsuche auf Schalenwild (Arbeit nach dem Schuss) brauchbar sind."

b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 

alt neu
mindestens zwei Jahre einen Jagdhund geführt haben, dem die Brauchbarkeit nach § 16 Abs. 3 oder 5 der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBl. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung bestätigt wurde. "3. mindestens zwei Jahre einen Jagdhund für die Arbeit nach dem Schuss geführt haben, dessen Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Schalenwild durch die untere Jagdbehörde festgestellt wurde." 

2. § 25 erhält folgende Fassung : 

alt neu
§ 25 Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer

(1) Ein Jagdhund wird als Schweißhund durch die untere Jagdbehörde anerkannt, wenn

  1. er die für den Jagdhund geforderten Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt,
  2. er im ständigen jagdlichen Einsatz steht und mindestens zehn erschwerte Nachsuchen pro Jahr erfolgreich durchgeführt hat und
  3. für ihn eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Den Antrag auf Anerkennung stellt der bestätigte Schweißhundeführer als Halter des Hundes. Der Nachweis des jagdlichen Einsatzes, insbesondere die bisherigen Nachsuchen in verschiedenen Jagdbezirken, ist durch Vorlage eines Nachsuchenbuchs nach dem Muster der Anlage 10 zu führen.

(2) Die Anerkennung eines Jagdhundes als Schweißhund erfolgt jeweils für die Dauer der Gültigkeit der Bestätigung des Antragstellers als Schweißhundeführer. Der Antragsteller erhält einen Schweißhundepass nach dem Muster der Anlage 11. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.

 " § 25 Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer

Ein Jagdhund gilt als Schweißhund für jagdbezirksübergreifende Nachsuchen anerkannt, wenn

  1. dessen Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Schalenwild nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 ThürJHVO durch die zuständige untere Jagdbehörde festgestellt wurde,
  2. dessen Nachsuchen auf Schalenwild in einem Nachsuchenbuch nach dem Muster der Anlage 10 oder mit inhaltlich gleichwertigen Dokumenten nachgewiesen wurde,
  3. er für verschiedene Jagdbezirke jährlich insgesamt mindestens zehn Nachsuchen erfolgreich durchgeführt hat und
  4. für ihn eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird."

3. In Anlage 10 werden der Klammerzusatz "(zu § 25 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(zu § 25)" und der Klammerzusatz "(Name, Wohnanschrift)" durch den Klammerzusatz "(Name, Anschrift, Unterschrift)" ersetzt.

4. Anlage 11


 Schweißhundepass Anlage 11
(zu § 25 Abs. 3)
(Format 15 cm x 10 cm)

Schweißhundepass

Name des Jagdhundes ____________________________________________________________________

Geschlecht ______________________________ Rasse _________________________________________

Wurfdatum ______________________________ Zuchtbuch-Nr. _________________________________

Tätowierungsnummer _____________________________

Eigentümer (Name, Vorname, Wohnanschrift) ________________________________________________

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