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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
- Thüringen -

Vom 12. Februar 2018
(GVBl. Nr. 1 vom 20.02.2018 S. 1)



Fn *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(ThürTierGefG)" angefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. "Der Halter eines Hundes oder eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten."

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 117 Abs. 2 Nr. 1 des Versicherungsgesetzes" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "anzuzeigen" durch die Worte "durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nachzuweisen" ersetzt.

b) Absatz 6

(6) Für gefährliche Tiere gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.

wird aufgehoben.

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Gefährliche Tiere

(1) Als gefährliche Tiere im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind,
  2. gefährliche Hunde nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden,
  2. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests ( § 9) im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie
    1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
    2. sich als bissig erwiesen haben,
    3. in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
    4. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.

Kreuzungen nach Satz 1 Nr. 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung nach Satz 1 Nr. 1 vorliegt. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nach Satz 1 Nr. 2 durch die zuständige Behörde haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium sowie dem für Artenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Tiere zu bestimmen, die als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten.

(4) Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium und mit Zustimmung des Innenausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zu bestimmen, die als gefährlich im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gelten. Es dürfen nur solche Hunderassen sowie deren Kreuzungen als gefährlich bestimmt werden, bei denen die Vermutung besteht, dass ihre Gefährlichkeit für das Leben und die Gesundheit der Menschen und Tiere auf rassespezifische Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt zurückzuführen ist. Die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des Satzes 1 kann im Einzelfall durch einen Wesenstest ( § 9) widerlegt werden.

" § 3 Gefährliche Tiere

(1) Als gefährliche Tiere im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind oder
  2. gefährliche Hunde nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie

  1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
  2. einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,

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