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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
- Thüringen -

Vom 10. Mai 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 23.05.2018 S. 224)



Fn. *

Artikel 1

§ 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, "9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,"

b) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
10. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 einen Wohnungs- oder Halterwechsel nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, "10. entgegen § 10 Abs. 2 einen Wohnungs- oder Halterwechsel nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,"

c) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
11. entgegen § 10 Abs. 2 als Halter das Abhandenkommen des gefährlichen Tieres der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, "11. entgegen § 10 Abs. 3 als Halter das Abhandenkommen des gefährlichen Tieres der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,"

d) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
12. entgegen § 10 Abs. 3 nicht durch ein Warnschild die Haltung eines gefährlichen Hundes kenntlich macht, "12. entgegen § 10 Abs. 4 nicht durch ein Warnschild die Haltung eines gefährlichen Hundes kenntlich macht,"

e) Nummer 13

13. entgegen § 11 Abs. 1 eine Zucht oder einen Handel betreibt oder eine Vermehrung nicht verhindert,

wird aufgehoben.

f) Die bisherigen Nummern 14 bis 21 werden die Nummern 13 bis 20.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 Seite 36).

ID 180850

ENDE

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