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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes und weiterer Bestimmungen mit veterinär- und verbraucherschutzrechtlichem Bezug
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2019
(GVBl. Nr. 8 vom 23.07.2019 S. 236)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes

Das Thüringer Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Nähere zur Ausgestaltung der für die einzelnen Tierseuchen auszuarbeitenden Maßnahmepläne legt das Landesamt für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest; dies umfasst auch die Regelung der gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkung von Polizeidienststellen bei der Bekämpfung der Tierseuche. "Im Rahmen der Bekämpfung der Tierseuchen sind die 'Verfahrensanweisung Tierseuchenbekämpfung' in Verbindung mit dem bundesweit geltenden Tierseuchenbekämpfungshandbuch und dem Krisenplan des Landes zur Bekämpfung von Tierseuchen sowie das Krisenverwaltungsprogramm des Tierseuchennachrichtensystems anzuwenden."

b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:

"(4a) Beim Landesamt für Verbraucherschutz ist eine Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung als ständige Einrichtung vorzuhalten. Sie bildet im Krisenfall die 'Task Force Veterinärüberwachung'. Mindestens einer der dort tätigen Tierärzte soll über spezielle Fachkenntnisse auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Epidemiologie und der Infektionskrankheiten bei Nutztieren verfügen. Die Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung soll die Krisenreaktionsfähigkeit des Landes bei Tierseuchenausbrüchen, Tierschutzproblemen und Lebensmittelkrisen nachhaltig stärken und zu einer Verstärkung der Veterinärüberwachung beitragen. Näheres zu Aufgaben und Struktur der Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung legt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium durch Erlass fest; dabei kann auch festgelegt werden, dass die Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung zur Verstärkung der Veterinärüberwachung Schwerpunktkontrollen als Teamkontrollen gemeinsam mit den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 zu deren Unterstützung durchführt. Im Rahmen der Kontrollen nach Satz 5 Halbsatz 2 stehen die Betretungs-, Besichtigungs- und Einsichtsbefugnisse aus § 24 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TierGesG, § 16 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes und § 64 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes auch den hierfür eingesetzten Tierärzten aus der Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung zu; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

(4b) Für die Sicherstellung einer zügigen und effizienten Seuchenbekämpfung im Tierseuchenkrisenfall und im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Einsatz der nach § 20 Abs. 1 TierGesG aufzubringenden Mittel trägt die Behörde nach Absatz 1 Nr. 1 Sorge für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 31a Satz 1."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Tierärzte nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind, führen die Bezeichnung "Amtstierarzt" und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichzeitig amtlicher Tierarzt. "(1) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind bei den zuständigen Behörden von Amtstierärzten wahrzunehmen. Amtstierärzte sind die bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 angestellten oder beamteten Tierärzte, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Sie sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichzeitig amtliche Tierärzte."

b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Darüber hinaus können approbierte Tierärzte nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG für bestimmte amtstierärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform des Verwaltungshelfers zur Mitwirkung herangezogen werden. "Darüber hinaus können außerhalb der zuständigen Behörde tätige approbierte Tierärzte nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG für bestimmte amtstierärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform des Verwaltungshelfers zur Mitwirkung herangezogen werden, insbesondere im Rahmen der für ein Gebiet angeordneten allgemeinen tierseuchenrechtlichen Schutzmaßregeln."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

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(Stand: 30.07.2019)

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