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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts
- Thüringen -

Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2018 S. 323)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürNatG - Thüringer Naturschutzgesetz -
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

( wie eingefügt).

Artikel 1a
Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes

(Gültig ab 01.12.2019 siehe =>)

In § 6 Abs. 8 Satz 3 des Thüringer Naturschutzgesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323) werden jeweils die Verweisungen " § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG" durch die Verweisungen " § 15 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 BNatSchG" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Naturschutz-Stiftungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes

Das Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 Nr. 7.3.2 wird die Verweisung " § 18 ThürNatG" durch die Verweisung " § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes" ersetzt.

2. Der Anlage 2 wird folgende Nummer 1.2 angefügt:

"1.2 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne nach § 10 BNatSchG und Landschaftspläne nach § 11 BNatSchG"

Artikel 5
Änderung der Thüringer Bauordnung

In § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 26a Abs. 2 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft" durch die Verweisung " § 16 Abs. 2 des Thüringer Naturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Waldgesetzes

Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Waldgebiete ohne forstliche Nutzung

(1) Zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung naturnaher alt- und totholzreicher Waldflächen können Waldgebiete ohne forstliche Nutzung ausgewiesen werden. Diese Waldgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen Tier- und Pflanzenarten einen geeigneten Lebensraum bieten, die Lebensgemeinschaften sollen sich ohne Nutzung oder pflegende Maßnahmen des Menschen entwickeln.

(2) Die Waldgebiete ohne forstliche Nutzung werden von dem für Forsten zu ständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekanntgegeben; zusätzlich veröffentlichen das für Forsten zuständige Ministerium und die Naturschutzfachbehörde jeweils eine digitale Karte auf ihrer Internetseite. Sofern sich eine Fläche nicht im Eigentum des Landes befindet, setzt die Nutzungsfreistellung der Fläche sowie deren öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers voraus.

(3) In den nach Absatz 2 veröffentlichten Waldgebieten ohne forstliche Nutzung ist das Fällen von Bäumen sowie die Nutzung oder Entnahme von Holz untersagt, soweit dies nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Forstschutzes für angrenzende Wälder erforderlich ist. Das Holz soll schadlos auf der Fläche verbleiben.

(4) Waldgebiete ohne forstliche Nutzung sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrifttafeln können Verhaltensregeln für die Öffentlichkeit vorgeschrieben werden."

2. In § 10 Abs. 3 Satz 5 werden das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" und die Verweisung " § 18 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts
"ThüringenForst"

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Thüringer Jagdgesetzes

In § 31 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) geändert worden ist, wird die Verweisung "Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Naturschutzgesetz" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus

(nicht dargestellt)

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(Stand: 02.10.2019)

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