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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes
- Thüringen -

Vom 16. Oktober 2019
((GVBl. Nr. 12 vom 30.10.2019 S. 435)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Jagdgesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "(BJG)" gestrichen.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Feststellung der Jagdbezirke

Die unteren Jagdbehörden stellen Umfang und Grenzen der Jagdbezirke unter Beachtung der §§ 5, 7 und 8 BJG fest.

" § 3 Feststellung der Jagdbezirke

Die unteren Jagdbehörden stellen Bestand, Umfang und Grenzen der Jagdbezirke unter Beachtung der §§ 5, 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes fest."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Einleitung zu Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Befriedete Bezirke (§ 6 BJG) sind: "Befriedete Bezirke nach § 6 des Bundesjagdgesetzes sind:"

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten. Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken können unter Beachtung des Tierschutzgesetzes Haarraubwild und Kaninchen fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es dazu nicht. "(3) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten. Im Fangen und Töten von Wirbeltieren sachkundige Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken können unter Beachtung des Tierschutzgesetzes und in Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes Haarraubwild und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines oder Nachweises der Sachkunde bedarf es dazu nicht. Sofern Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken die nach Satz 2 erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzen, müssen sie einen Jagdscheininhaber oder eine entsprechend sachkundige Person hiermit beauftragen."

4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die zur Jagdausübung Dienstverpflichteten der Landesforstanstalt sind in deren Jagdbezirken für den Jagdschutz verantwortlich."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) In den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt soll insbesondere den Inhabern eines gültigen Jagdscheines, die nicht jagdausübungsberechtigt sind, die Ausübung der Jagd ermöglicht werden."

6. § 9

§ 9 Landesjagdbezirke

(1) Landesjagdbezirke sind die Eigenjagdbezirke des Landes einschließlich der angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.

(2) Das Land übt das Jagdrecht selbst aus, soweit nicht die Landesforstanstalt das Jagdrecht ausübt; § 7 Abs. 2 findet keine Anwendung

(3) In den Landesjagdbezirken soll Inhabern eines gültigen Jagdscheines, die keine sonstige Jagdmöglichkeit haben, die Ausübung der Jagd ermöglicht werden.

(4) Die Landesforstanstalt erlässt inn Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde eine Verwaltungsvorschrift über die Vervvaltung, die Nutzung und den Betrieb der Jagd in den Landesjagdbezirken (Jagdnutzungsanweisung)

wird aufgehoben.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Verweisung " § 8 Abs. 2 BJG" durch die Verweisung " § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz " (§ 8 Abs. 3 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 9 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 9 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird der Klammerzusatz " (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Verweisung " § 9 Abs. 2 Satz 3 BJG" durch die Verweisung " § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 9 und 10 Abs. 3 BJG" durch die Verweisung " §§ 9 und 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

9. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

10. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 BJG und § 32 Abs. 1 Satz 1)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1 Satz 1)" ersetzt.

11.

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