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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 19.07.2024 S. 233)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils die Bezeichnung "das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium" durch die Bezeichnung "das für den Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "den" die Worte "Besitzerinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden die Worte "zwei Dritteln von den Besitzern der Tierkörper getragen" durch die Worte "einem Drittel von den Besitzerinnen und Besitzern der Tierkörper getragen, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 4a etwas anderes bestimmt ist" ersetzt:

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die verbleibenden Kosten tragen die Beseitigungspflichtigen zu einem Drittel; darüber hinaus verbleibende Kosten trägt das Land."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Verweisung "Absätze 1 und 2 Satz 1 und 3" wird durch die Verweisung "Absätze 1 und 2 Satz 1 und 3 bis 5" ersetzt.

bbb) Nach dem Wort "den" werden die Worte "Besitzerinnen und" eingefügt.

bb) Satz 3

Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die in Absatz 2 Satz 6 bestimmte Kostenbeteiligung der Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 oder 2 und des Landes in Bezug auf die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh gilt auch im Fall der Beleihung nach § 3 Abs. 3 TierNebG."

c) In Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 werden jeweils nach dem Wort "durch" die Worte "eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder" eingefügt.

d) In Absatz 6 wird die Verweisung "Absatz 3 Satz 3" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der von den Besitzerinnen und Besitzern der Tierkörper von Vieh nach § 4 Abs. 2 Satz 5 zu tragende Anteil an den Gebühren in Höhe von einem Drittel erhöht werden kann, höchstens auf einen Anteil von zwei Dritteln, wenn und soweit dies im Ergebnis einer fortlaufenden, mindestens jährlichen Betrachtung der Kostenentwicklung bei den Tierkörperbeseitigungsgebühren unter Einbeziehung

  1. der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und
  2. der mit der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh verbundenen Belange der Tierseuchenprävention und -bekämpfung und des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier mit dem damit verbundenen Ziel der Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung von Tierseuchen und Zoonosen durch zu beseitigende Tierkörper

angebracht ist."

4. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

" § 5 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind."

Artikel 2

Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 241727


ENDE

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