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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung des Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalogs Fischereiwesen
- Thüringen -

Vom 26. Mai 2025
(ThürStAnz. Nr. 25 vom 23.06.2025 S. 789)


I.
(Gültig ab 31.12.2025 siehe =>)

Der Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog Fischereiwesen vom 10. Februar 2021 (ThürStAnz Nr. 12/2021 S. 583) wird wie folgt geändert:

1. Nummer II. wird wie folgt geändert:

a) Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
Alt:

Tabelle 1
Lfd. Nr. aus § 52 (1) ThürFischG Ordnungswidrigkeit Bezug
§§
Verwarnungsgeld in Euro Bußgeld in Euro
1. Unberechtigte Fischereinutzung durch juristische Personen § 12 (3) Satz 1 - 100,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall - 1.000,00
2. Unterlassen der Vorlage eines Fischereipachtvertrages (Abschluss, Änderung oder Unterverpachtung) innerhalb von 14 Tagen § 13 (4) Satz 1 - 50,00 - 300,00
- bei Unterlassung trotz Aufforderung - 500,00
3. Ausgabe von Erlaubnisscheinen an natürliche Personen, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind § 14 (1) Satz 2 - 150,00 - 300,00
- im Wiederholungsfall - 300,00 - 2.500,00
4. Fischereiausübung ohne Mitführung des Erlaubnisscheins zum Fischfang und des Fischereischeins § 14 (1) Satz 6, § 26 (1) 8,00 80,00 - 150,00
- im Wiederholungsfall - 100,00 - 250,00
5. Überschreitung der festgesetzten Höchstzahl der Erlaubnisscheine zum Fischfang und/ oder Verstoß der Fischereiausübungsberechtigten oder Pächter gegen angeordnete Beschränkung der Fangerlaubnis § 14 (2) - 130,00 - 300,00
- im Wiederholungsfall - 500,00 - 3.000,00
6. Treffen von Maßnahmen zur Verhinderung und/ oder Erschwerung der Rückkehr von Fischen in ein Gewässer oder des Fischens auf überfluteten Grundstücken § 15 (3) 10,00 100,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall - 1.000,00

5.000,00

7. Verwendung von unerlaubten Mitteln beim Fischfang wie künstliches Licht, explodierende, betäubende und/ oder giftige Mittel bzw. Einsatz von verletzenden Geräten § 35 (1) - 300,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall - 1.000,00 - 5.000,00
unerlaubtes Hegefischen oder unerlaubtes Gemeinschaftsfischen § 35 (4) - 150,00 - 300,00
- im Wiederholungsfall - 500,00 - 1.500,00
Durchführung von Wettfischveranstaltungen § 35 (5)

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