Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung der Landesforstanstalt und zur waldbedrohenden
Forstschutzsituation

- Thüringen -

Vom 30. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 1 vom 12.01.2026 S. 49)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst"

Das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst" vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4.Oktober 2021 (GVBl. S. 508), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Thüringer Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts 'Thüringenforst' (Thüringer Landesforstanstaltsgesetz -ThürLForst-AG-)"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GOBI. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GOBI. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Landesforstanstalt kann Geschäfte jeder Art tätigen, die unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; davon umfasst sind auch Geschäfte zur Erzeugung von erneuerbaren Energien."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Errichtung von Windenergieanlagen muss auf Flächen erfolgen, die zur Umsetzung durch kommunale Bauleitplanung für diesen Zweck vorgesehen sind."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird die Verweisung "Thüringer Naturschutzgesetz" durch die Verweisung "Thüringer Naturschutzgesetz vom 30. Juli 2019 (GOBI. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

"11. Waldtourismus zur Förderung des ländlichen Raums,"

cc) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:

"12. Auswahl im Wald sowie die digitale Erfassung von Erholungswegen in Form von Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Skiwanderwegen einschließlich Loipen gemäß dem Konzept Forsten und Tourismus,"

dd) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und erhält folgende Fassung:

"13. Pflege und Unterhaltung des touristischen Wegenetzes gemäß der jeweils geltenden touristischen Erholungswegekonzeption des Landes nach Maßgabe des Haushaltes; gesonderte Verkehrssicherungs- und sonstige Pflichten der Landesforstanstalt entstehen über das allgemein geltende Recht hierdurch nicht; § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 des ThürWaldG und § 60 BNatSchG gelten unverändert,"

ee) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 14 bis 16.

3. In § 5 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort "Aufwandsentschädigung" durch die Worte "finanzielle Entschädigung" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Organe der Landesforstanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Verwaltungsrat besteht aus:

  1. zwei von dem für Forsten zuständigen Ministerium zu entsendenden Vertretern, darunter der Vorsitzende, sowie der stellvertretende Vorsitzende,
  2. einem von dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu entsendenden Vertreter,
  3. einem von dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zu entsendenden Vertreter,
  4. einem von dem für Tourismus zuständigen Ministerium zu entsendenden Vertreter, einem von jeder im Landtag vertretenen Fraktion für die Dauer der Wahlperiode zu entsendenden Mitglied des Landtags,
  5. zwei von der Personalvertretung der Landesforstanstalt zu entsendenden Bediensteten, die nicht dem Vorstand angehören,
  6. einem von dem für Forsten zuständigen Ministerium zu entsendenden, nicht zur Landesverwaltung gehörenden Mitglied mit forstfachlichem oder kaufmännischem Sachverstand,
  7. einem Vertreter des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen e. V.,
  8. einem Vertreter des Waldbesitzerverbandes für Thüringen e. V."

c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 7 bis 9 angefügt:

"Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied abberufen, wenn dieses gegen seine Pflichten als Mitglied gröblich verstoßen hat. Das Nähere dazu regelt der Verwaltungsrat in seiner Satzung. Für den Fall einer Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates ist durch den davon betroffenen Entsender der freigewordene Sitz im Verwaltungsrat unverzüglich nachzubesetzen."

d) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte "Thüringer Landtages" durch das Wort "Landtags" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsrates" das Komma und die Worte "einschließlich deren Stellvertreter" gestrichen.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsrates," die Worte "einschließlich deren Stellvertretern," gestrichen.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8 a eingefügt:

"8 a. Geschäfte zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien nach § 2 Abs. 3 sowie der Verpachtung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien mit einer installierten Leistung von mehr als einem Megawatt,"

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Verwaltungsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, beschlussfähig."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion