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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kormoranverordnung
- Thüringen -
Vom 12. März 2026
(GVBl. Nr. 3 vom 27.03.2026 S. 94)
Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 37 des Thüringer Naturschutzgesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten:
Die Thüringer Kormoranverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung werden nach dem Wort "Kormorane" die Worte "der Unterarten Phalacrocorax carbo carbo und Phalacrocorax carbo sinensis" eingefügt und das Wort "heimischen" durch die Worte "natürlich vorkommenden" ersetzt.
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. in einem Gebiet von 250 Metern um die von den Personen nach Nummer 1 fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässer und um Fließgewässer. | "4. auf und in einem Gebiet von 250 Metern um die von den Personen nach Nummer 1a) und Nummer 1b) genutzten Gewässer." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "heimischen" durch die Worte "natürlich vorkommenden" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "drei Jahre" durch die Worte "fünf Jahre, erstmals am 1. September 2030," ersetzt.
c) Die Sätze 3 und 4
Der erste Bericht ist am 1. September 2019 vorzulegen. Der Landtag wird über den Bericht schriftlich informiert.
werden aufgehoben.
3. Nach § 7 wird folgender neue § 8 eingefügt:
" § 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter."
4. Der bisherige § 8 wird § 9.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (28.03.2026) in Kraft.
ID 260871
| ENDE |
(Stand: 31.03.2026)
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