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Regelwerk

ThürTierNebZVO - Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

- Thüringen -

Vom 18. Juni 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 28.08.2009 S. 725; 02.06.2013 S. 146 13; 29.03.2018 S. 84 18)



Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 322), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 13 18

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; 2014 L 348 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der durch die Kommission durchgeführten Kontrollen nach Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 3,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Zulassung der Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Forschungszwecken und anderen spezifschen Zwecken nach Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1,
    2. die Zulassung der Beseitigung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. e,
    3. die Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2,
    4. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a bis c und h jeweils in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 einschließlich der Zuteilung einer amtlichen Nummer nach Artikel 47 Abs. 1 Unterabs. 2 oder gegebenenfalls die bedingte Zulassung der vorgenannten Anlagen oder Betriebe oder die Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2; bezogen auf Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a gilt die Zuständigkeit des Landesamts für Verbraucherschutz nur im Fall der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 und bezogen auf Artikel 24 Abs. 1 Buchst. h nur im Fall der Behandlung von Material der Kategorie 1; ergibt sich im Fall mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Artikels 24 Abs. 1 in einer Anlage oder einem Betrieb eine Zuständigkeit des Landesamts bezogen auf mindestens eine der Tätigkeiten, ist das Landesamt zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs oder der Anlage,
    5. die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung von Anlagen oder Betrieben, die Erteilung konkreter Auflagen und das Verbot, vorübergehend oder dauerhaft Tätigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auszuüben, soweit nach Buchstabe d das Landesamt für Verbraucherschutz für die Erteilung der Zulassung zuständig war, nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2,
    6. die Aufgaben nach Artikel 48 Abs. 1.

§ 1a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 13 18

Nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1; 2015 L 175 S. 128, L 214 S. 29, 30) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
    1. die Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26,
    2. die Gestattung der Einfuhr und der Durchfuhr von
      aa) Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1 Satz 1,
      bb) Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nr. 1 und
      cc) Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 3 und Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 Nr. 1 Buchst. b,
    3. die Genehmigung im Fall der Versendung von Ausstellungsstücken, die in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, nach Thüringen nach Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 Nr. 3 Buchst. b oder die Genehmigung der Einfuhr bestimmten Materials nach Kapitel IV Abschnitt 2 Nr. 1;
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für

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