ThürTierGesErmZustVO - Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts - Thüringen -
Vom 27. Oktober 2009 (GVBl. Nr. 14 vom 18.11.2009 S. 761; 02.06.2013 S. 14613; 08.08.2013 S. 20813a; 07.08.2014 S. 58414; 29.03.2018 S. 8418; 03.01.2023 S. 423; 27.07.2026 S. 18226)
Aufgrund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 2 sowie § 79a Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 32 Nr. 1 des Thüringer Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 109), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
Nach dem Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG) in der Fassung vom 27. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 93) in der jeweils geltenden Fassung ist
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
die Beauftragung einer Untersuchungseinrichtung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
die Gestattung der Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und die Zulassung einer anderen als der deutschen Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage nach § 11 Abs. 6 Satz 2, jeweils im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut,
die Entgegennahme von Mitteilungen des Friedrich-Loeffler-Instituts nach § 11 Abs. 8,
die Genehmigung von Ausnahmen für die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat von auf behördliche Anordnung getöteten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach § 13 Abs. 3,
die Übermittlung von Angaben an das Friedrich-Loeffler-Institut auf dessen Ersuchen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2,
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
die Erklärung eines Gebietes als Schutzgebiet nach § 8 Abs. 1 und das Treffen von Maßnahmen in dem Schutzgebiet nach § 8 Abs. 2,
die Zuordnung eines Gebietes hinsichtlich seines Gesundheitsstatus zu einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 einschließlich des Treffens von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten,
die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Invitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3,
die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,
die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2,
die Entgegennahme der Anzeigen nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3,
das Treffen von Anordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.
Nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung ist
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilungen an das zuständige Bundesministerium nach § 15 Abs. 3;
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
die Erfassung der zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer Registriernummer nach § 15 Abs. 1 Satz 1,
Genehmigungen nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44
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