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Regelwerk, Pflanzenschutz

Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

Vom 10. November 1992
(BGBl. I S. 1887; 1993 S. 1455; 1994 S. 1689; 1997 S. 60; 1999 S. 2070; 2002 S. 1193 S. 3082; 23.07.2003 S. 1533; 29.07.2009 S. 2542 09; 20.12.2011 S. 2927 11; 10.10.2012 S. 2113 12; 27.06.2013 S. 1593 13; 25.11.2013 S. 4020 13a; 02.09.2021 S. 4111 21, 21a i.K.; 01.06.2022 S. 867 22 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 7823-5-9



Red.Anm.: Siehe auch" Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel" (BGBl. I Nr. 360 vom 15.12.2023)

§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.

§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot 11

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

§ 3 Anwendungsbeschränkungen 11

(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.

(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht

  1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
  2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder
  3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten

  1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder
  2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers

nicht angewandt werden dürfen.

(Gültig bis siehe =>)
§ 3a Besondere Abgabebedingungen 13 21a

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.

(Gültig bis siehe =>)
§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen 21 21a

(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.

(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

(3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig

  1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder
  2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind.

(4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur zulässig

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder

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