Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Pflanzenschutz

PflSchMGebV - Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung
Verordnung über Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
und der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft im Pflanzenschutzbereich

Vom 9. März 2005
(BGBl. Nr. 16 vom 17.03.2005 S. 744; 12.03.2007 S. 319 07; 22.10.2013 S. 3889aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7823-5-11



Zur Neuregelung
Pflanzenschutz-Gebührenverordnung

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für Bericht erstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2 Berechnung der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen

  1. des Pflanzenschutzmittels,
  2. des Pflanzenschutzgerätes sowie
  3. des Gerätes oder der Einrichtung, das oder die im Pflanzenschutz benutzt wird,

für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.

(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine Bericht erstattende Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentatbestand Nummer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.

§ 3 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch

(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle einer gebührenpflichtigen Bericht erstattenden Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

§ 4 Auslagen

Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der

  1. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Prüfung von Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen für
    1. die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,
    2. die Entseuchung von Böden,
    3. den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
    4. den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
    5. die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
    6. Verbrauchsmaterial,
    7. die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
  2. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für
    1. Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,
    2. Betriebsstoffe,
    3. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
    4. den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,
    5. die Herstellung der Prüffähigkeit,
  3. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
    1. die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,
    2. die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
    3. die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
    4. Verbrauchsmaterial.

§ 5 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen

(1) Die nach Maßgabe der § § 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes können bis zu einem Viertel der nach dem Gebührenverzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt werden, wenn die Biologische Bundesanstalt durch die Prüfung des Gerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels ein öffentliches Interesse besteht und

  1. der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist oder
  2. das Pflanzenschutzmittel für Mensch, Tier und Naturhaushalt, abgesehen vom zu bekämpfenden Schadorganismus, besonders verträglich ist.

(3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.

(4) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn

  1. die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht,
  2. die Prüfung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht, oder
  3. die Prüfung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass er den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht.

§ 6 Übergangsregelung

Für Amtshandlungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 1, die bis zum 13. Oktober 1998 veranlasst worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhoben.

§ 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

.

Gebührenverzeichnis  Anlage
(zu § 2 Abs. 1)


Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1000 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels  
1100 sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz 12.000 bis 50.800
1101 im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 4.300 bis 17.200
1102 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 6.000 bis 25.500
1103 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 8.000 bis 33.600
1104 im Falle von Beizmitteln 10.000 bis 42.200
1105 im Falle von Keimhemmungsmitteln 7.900 bis 33.000
1106 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1101 7.500 bis 32.100
1200 sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz 35.300 bis 143.400
1201 im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents 11.500 bis 48.200
1202 im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 14.600 bis 60.800
1203 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 16.400 bis 68.800
1204 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 25.500 bis 106.400
1205 im Falle von Beizmitteln 30.400 bis 127.000
1206 im Falle von Keimhemmungsmitteln 25.100 bis 104.300
1207 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1201 und 1202 23.200 bis 95.800
1300 sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz 23.800 bis 143.400
1301 im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents 6.600 bis 42.400
1302 im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 8.000 bis 48.800
1303 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 9.200 bis 63.100
1304 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 14.900 bis 90.600
1305 im Falle von Beizmitteln 17.500 bis 111.300
1306 im Falle von Keimhemmungsmitteln 14.800 bis 89.000
1307 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1301 und 1302 12.600 bis 84.900
1400 sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und eine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs möglich ist 11.900 bis 71.700
1401 im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents 3.300 bis 21.250
1402 im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 4.000 bis 24.400
1403 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 4.600 bis 31.550
1404 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 7.450 bis 45.300
1405 im Falle von Beizmitteln 8.750 bis 55.650
1406 im Falle von Keimhemmungsmitteln 7.400 bis 44.500
1407 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1401 und 1402 6.300 bis 42.450
1500 sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz 3.400 bis 24.100
1600 sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt 570
1700 Überprüfung der Zulassung auf Grund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzenschutzgesetz 5.000 bis 20.400
1800 Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 1.700
1900 Änderung der Zulassung  
1910 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung 50 bis 250
1920 im Falle der Änderung der Formulierung 290.bis 1150
1930 Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen 4.100 bis 16.400
2000 Pflanzenschutzmittelwirkstoffe  
2100 Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in einem Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland ist Berichterstatter); § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 86.000 bis 143.400
2200 Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als Mitberichterstatter (Co-Rapporteur) nach den von der EG erlassenen Bestimmungen; § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 33a Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz 43.000 bis 70.000
3000 Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutzgesetz  
3100 Pflanzenstärkungsmittel; 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz  
3110 allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 290
3120 zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 800 bis 5.200
3200 Zusatzstoffe; § 31c Pflanzenschutzgesetz  
3210 allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i. V. m. § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 570
3220 zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i. V. m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 6.900 bis 28.700
4000 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten  
4100 Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp); § § 25 ff. Pflanzenschutzgesetz  
4110 allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen 100 bis 2.900
4120 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz; § 27 Pflanzenschutzgesetz 57 bis 14.300
4130 Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz 57 bis 340
4140 allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps) 100 bis 2.900
4200 Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige Geräteprüfung)  
4210 allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz 57 bis 170
4220 Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder Bodenentseuchung dienen  
4221 Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung) 1.700 bis 11.500
4222 Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) 2.300 bis 14.300
4223 rückentragbare Motorgeräte 800 bis 4.000
4224 tragbare Nebelgeräte 570 bis 2.900
4225 handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte 460 bis 2.300
4226 tragbare Geräte für geschlossene Räume (z.B. Kleinnebler und -verdampfer) 460 bis 2.300
4227 handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz- oder Vorratsschutzmittel 230 bis 1.700
4230 Beizgeräte für Saatgetreide 1.600 bis 8.000
4240 sonstige Geräte (z.B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz, Begasung, Nagetierbekämpfung) 230 bis 9.800
4250 Geräteteile  
4251 Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) 900 bis 4.000
4252 Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze 570 bis 2.900
4253 Schläuche 290 bis 1.150
4254 Pumpen 400 bis 1.700
4255 andere Geräteteile 230 bis 3.400
4260 Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen 115 bis 7.200
4270 Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte und Geräteteile 57 bis 7.200
4280 erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen 23 bis 1.400
4290 für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255 115 bis 7.200
4300 Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz 125 bis 500
5000 Sonstige Amtshandlungen  
5100 Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz  
5110 für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz 115 bis 400
5120 bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 290 bis 5.700
5130 zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz 570 bis 8.600
5200 Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner Zusammensetzung und Wirkung einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 115 bis 400
5300 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz 2.900 bis 14.300
5400 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen Sätze.entsprechend.den.Geb.-Nr..1100 bis 1300
5500 Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind 290 bis 1.150
5600 für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung 10 bis 57
5700 Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels 160 bis 1840
Es erheben Gebühren und Auslagen
  1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1000 bis 3220 und 5000 bis 5700,
  2. die Biologische Bundesanstalt nach den Gebührennummern 4000 bis 4300 und 5600.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion