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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut *
Vom 11. Februar 2009
(BAnz. Nr. 23 vom 12.02.2009 S. 519; BGBl. I 29.07.2009 S. 2341 09; 10.10.2012 S. 2113 12; 27.06.2013 S. 1953 13)
Gl.-Nr.: 7823-5-16
Entwurf der geplanten Neufassung siehe
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens
(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
§ 2 Beschränktes Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens
(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb, gemessen mit der in Anlage 3 festgelegten Methode, nicht mehr als 0,75 Gramm je 100.000 Korn beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet und den in Absatz 1 genannten Grenzwert für den Abrieb überschreitet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
§ 3 Verbot und Beschränkung der Aussaat 09 13
(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht ausgesät werden.
(2) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgesät werden, wenn das Maissaatgut zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens oder seiner Einfuhr zum Eigenbedarf den in § 2 Absatz 1 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.
(3) Maissaatgut, das nach Absatz 2 ausgesät werden darf, darf nicht mit einem pneumatischen Gerät zur Einzelkornablage, das mit Unterdruck arbeitet, ausgesät werden. Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die die erzeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens 90 vom Hundert, verglichen mit pneumatischen Sägeräten zur Einzelkornablage, die mit Unterdruck arbeiten, ohne eine solche Vorrichtung erreicht.
Das Julius Kühn-Institut kann eine Liste von Gerätetypen, die diese Voraussetzung erfüllen, sowie geeignete Messmethoden im Bundesanzeiger bekannt machen.
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder des § 3 Absatz 1 zu Versuchszwecken genehmigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern. Eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot nach § 2 Absatz 1 kann auch Ausnahmen von der in Anlage 3 beschriebenen Messmethode vorsehen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag über § 3 Absatz 3 Satz 2 hinaus Ausnahmen von dem Verbot nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erteilen, wenn eine Verwendung von pneumatischen Sägeräten ohne Abdriftminderung auf Grund der besonderen Aussaatbedingungen im Einzelfall oder für Versuchszwecke erforderlich ist. Die zuständige Behörde verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
§ 5 Anordnungsbefugnis
In Anpassung an die örtlichen Verhältnisse kann die zuständige Behörde für die Aussaat des in § 3
(Stand: 18.03.2021)
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