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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung

Vom 12. Februar 2004
(BGBl. I Nr. 8 vom 27.02.2004 S. 266)


Auf Grund des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 37 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 149 Nr. 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) und dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung vom 5. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für

a) die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,

b) die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, c) die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen, d) Verbrauchsmaterial."

2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührenverzeichnis wird nach der Gebührennummer 2100 folgende Angabe eingefügt:

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
"2200 Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als Mitberichterstatter. (Co-Rapporteur) nach den von der EG erlassenen Bestimmungen; § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V m. § 33a Abs.1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz 43 000 bis 70 000"

b) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "4290" durch die Angabe "4300" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

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